Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.207,80 (einschließlich S 1.701,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Da die Revisionswerberin im übrigen weitgehend lediglich unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen versucht und die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, daß das Klagebegehren und der diesem folgende Urteilsspruch des Erstgerichts nicht verfehlt gefaßt sind. Der Kläger begehrt die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit (§ 105 Abs 2 ArbVG) für unwirksam zu erklären. Eine solche Kündigungsanfechtung ist mit Rechtsgestaltungsklage geltend zu machen, weil eine sozialwidrige Kündigung nicht an sich rechtsunwirksam ist, sondern erst durch eine stattgebende Entscheidung des Gerichtes vernichtet wird (9 Ob A 190/90; 9 Ob A 229/92; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3 278).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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