OGH 9ObA81/94

OGH9ObA81/944.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Kurt Resch und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Günther M*****, Rechtsanwalt,***** als Masseverwalter im Konkursverfahren über Michael S*****, vertreten durch Dr.Christian J. Winder, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Jan M*****, vertreten durch Dr.Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens zu 47 Cga 255/89 des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht (Streitwert 177.193,15 S sA), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Dezember 1993, GZ 5 Ra 241/93-23, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Oktober 1993, GZ 47 Cga 62/93-17, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Beschluß des Berufungsgerichtes wurde dem Kläger zu Handen seines Vertreters am 3.1.1994 zugestellt. Am 31.1.1994 überreichte der Klagevertreter den Revisionsrekurs, der an die beklagte Partei am 3.2.1994 zugestellt wurde. Am 9.2.1994 überreichte der Beklagtenvertreter die Revisionsrekursbeantwortung. Mit Beschluß vom 3.3.1994 wurde über das Vermögen des Klägers das Konkursverfahrens eröffnet und Dr.Günther M***** zum Masseverwalter bestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren amtswegig zu berücksichtigen (SZ 63/56).

Wird während des Revisions(rekurs)verfahrens über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen (hier Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der compensando eingewendeten Schadenersatzforderungen des Klägers), dann ist während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (EvBl 1979/115; SZ 56/32, 59/45; RZ 1992/21; ecolex 1992, 557; zuletzt 9 Ob A 284/93).

Der Masseverwalter stellte vor Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof, den Antrag das Verfahren fortzusetzen. Dieser Antrag kann aber für sich allein die Wirkungen der Unterbrechung nicht beseitigen. Die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens kann nämlich nur durch Gerichtsbeschluß (§ 165 Abs 2 ZPO) erfolgen (SZ 41/19 mwN ua). Ein solcher Beschluß des bei Unterbrechung vor der Rechtsmittelvorlage zuständigen Erstgerichts wurde aber noch nicht gefaßt. Der Erstattung des Vorlageberichtes (die einzige Verfügung, die das Erstgericht nach Einlangen der Fortsetzungserklärung traf) kommt die Wirkung einer beschlußmäßigen Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu, weil die Zivilprozeßordnung stillschweigende und konkludente Entscheidungen nicht kennt (SZ 41/19).

Da sohin die Wirkungen der Unterbrechung nach wie vor aufrecht sind, waren die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.

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