Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Der Beschluß des Berufungsgerichtes wurde dem Kläger zu Handen seines Vertreters am 3.1.1994 zugestellt. Am 31.1.1994 überreichte der Klagevertreter den Revisionsrekurs, der an die beklagte Partei am 3.2.1994 zugestellt wurde. Am 9.2.1994 überreichte der Beklagtenvertreter die Revisionsrekursbeantwortung. Mit Beschluß vom 3.3.1994 wurde über das Vermögen des Klägers das Konkursverfahrens eröffnet und Dr.Günther M***** zum Masseverwalter bestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren amtswegig zu berücksichtigen (SZ 63/56).
Wird während des Revisions(rekurs)verfahrens über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen (hier Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der compensando eingewendeten Schadenersatzforderungen des Klägers), dann ist während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (EvBl 1979/115; SZ 56/32, 59/45; RZ 1992/21; ecolex 1992, 557; zuletzt 9 Ob A 284/93).
Der Masseverwalter stellte vor Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof, den Antrag das Verfahren fortzusetzen. Dieser Antrag kann aber für sich allein die Wirkungen der Unterbrechung nicht beseitigen. Die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens kann nämlich nur durch Gerichtsbeschluß (§ 165 Abs 2 ZPO) erfolgen (SZ 41/19 mwN ua). Ein solcher Beschluß des bei Unterbrechung vor der Rechtsmittelvorlage zuständigen Erstgerichts wurde aber noch nicht gefaßt. Der Erstattung des Vorlageberichtes (die einzige Verfügung, die das Erstgericht nach Einlangen der Fortsetzungserklärung traf) kommt die Wirkung einer beschlußmäßigen Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu, weil die Zivilprozeßordnung stillschweigende und konkludente Entscheidungen nicht kennt (SZ 41/19).
Da sohin die Wirkungen der Unterbrechung nach wie vor aufrecht sind, waren die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.
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