OGH 4Ob1034/94

OGH4Ob1034/9426.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Mag.Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Revisionsrekursinteresse: 480.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 24.Jänner 1994, GZ 2 R 9/94-31, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 78 EO, § 402 iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der besondere Unrechtsgehalt der Verletzungshandlung der Beklagten liegt im vorliegenden Fall nicht darin, daß sie in ihrer Werbebeilage in der "T*****zeitung" vom 7.5.1993 irgend einen anderen als den im Text angebotenen Fotoapparat abgebildet, sondern daß in dieser Werbebeilage das seit Ende November 1992 auf dem Markt befindlichen "Letztmodell" einer bestimmten Kamera abgebildet war, im Text aber das Vorgängermodell ("Auslaufmodell") dieser Kamera angeboten wurde, deren Auslieferung die Herstellerin etwa gleichzeitig mit der Werbung eingestellt hatte.

Abgesehen davon, daß die Frage, ob die Umstände des Einzelfalles - und sei es auch ein vom Kläger abgelehntes Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der begehrten oder anders (weiter) formulierten Unterlassung und zur Veröffentlichung des Vergleiches (ÖBl 1984, 135) zu verpflichten (SZ 51/87; ÖBl 1989, 87; ÖBl 1991, 134 uva) - die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen läßt, grundsätzlich nicht die nach § 528 Abs 1 ZPO erforderliche Qualifikation aufweist (4 Ob 92/92; 4 Ob 1021/93 ua), kann bei der vorliegenden Sachlage in der Annahme des Fortbestehens der Wiederholungsgefahr durch das Rekursgericht schon deshalb keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung liegen, weil die angebotene Vergleichsveröffentlichung trotz allgemeiner Fassung der angebotenen Unterlassungsverpflichtung nicht den berechtigten Interessen der Klägerin, entspricht. Die beteiligten Verkehrskreise würden nämlich mit dieser Formulierung über den beanstandeten engeren, aber besonders charakterisierten Unrechtsgehalt der Verletzungshandlung - also das, womit die Beklagte rechtswidrig gehandelt hat, - nicht entsprechend aufgeklärt.

Stichworte