OGH 7Ob515/94(7Ob516/94)

OGH7Ob515/94(7Ob516/94)13.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Johann D*****, 2. Johann E*****, 3. Dipl.Ing.Adalbert F*****, 4. Christine F*****, 5. Josef F*****, 6. Josef H*****, 7. Ehrentraud H*****, 8. Karl R*****, 9. Josef S*****, 10. Karl S*****, 11. Josef Z*****, 12. Verlassenschaft nach dem verstorbenen Josef W*****, sämtliche vertreten durch Dr.Karl Claus, Rechtsanwalt in Mistelbach (C 472/92 des Bezirksgerichtes Poysdorf) und des Klägers Matthias G*****, vertreten durch Dr.Karl Claus (C 187/93 des Bezirksgerichtes Poysdorf), wider die beklagten Parteien 1. Walter H***** und 2. Ingeborg H*****, beide vertreten durch Dr.Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, je wegen Feststellung einer Dienstbarkeit und Entfernung eines Schrankens, infolge Revision der erst- bis fünftklagenden und siebent- bis elftklagenden Parteien im Verfahren C 472/92 sowie der klagenden Partei im Verfahren C 187/93 gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 16. November 1993, GZ 5 R 420/93-26, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Poysdorf vom 14. Juli 1993, GZ C 472/92 -21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision und ihr Ergänzungsschriftsatz werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Kläger begehrten die Feststellung, daß ihnen zum Zweck der Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke das Recht der Durchfahrt über das den Beklagten gehörende Grundstück Nr.*****, zustehe. Die Beklagten seien schuldig, die angebrachten Schranken zu entfernen. Hinsichtlich der zwölftklagenden Partei im Verfahren C 472/92 trat Ruhen des Verfahrens ein.

Das Erstgericht gab der Klage der Erst- bis Fünftkläger und Acht- bis Elftkläger im Verfahren C 472/92 und des Klägers Matthias G***** im Verfahren C 187/93 statt, stellte hinsichtlich der Siebentklägerin fest, daß ihr das Recht der Durchfahrt (bloß) persönlich zustehe und wies das Begehren des Sechstklägers im Verfahren C 472/92 zur Gänze ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab der hinsichtlich des stattgebenden Teiles erhobenen Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung hinsichtlich sämtlicher Kläger ab. Es sprach aus, daß der Streitwert jeweils S 50.000,-- nicht übersteige und daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil von den Erst- bis Fünftklägern und Siebentbis Elftklägern im Verfahren C 472/92 sowie vom Kläger Matthias G***** im Verfahren C 187/93 eingebrachte, als "außerordentliche" Revision bezeichnete Revision ist gemäß § 502 Abs.2 ZPO unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), bei jedem einzelnen Kläger S 50.000,-- nicht übersteigt und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs.3 ZPO vorliegt.

Gemäß § 55 JN, auf den bei einem Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 1 ZPO gemäß § 500 Abs.3 ZPO Bedacht zu nehmen ist, sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn 1. sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, oder 2. sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind.

Die in § 11 Z 1 ZPO definierte materielle Streitgenossenschaft liegt hier unabhängig davon, aus welchen rechtlichen Erwägungen das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes im Sinn einer Klagsabweisung abgeändert hat, nicht vor. Es stehen weder die Kläger in Ansehung des Streitgegenstandes (Durchfahrtsrecht) in Rechtsgemeinschaft, noch sind sie aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet. Das Feststellungsinteresse und das Leistungsbegehren jedes einzelnen Klägers stehen mit jenem der anderen Kläger nicht in einem tatsächlichen Zusammenhang, es liegt kein einheitlicher, rechtserzeugender Sachverhalt vor (Fasching, Lehrbuch2, Rz 371), auch wenn sich sämtliche Kläger auf denselben Rechtsgrund stützen. Gegeben sind nur gleichartige Ansprüche, die auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhen (Fasching aaO Rz 372). Die Zulässigkeit der Revision ist bei der hier vorliegenden, bloß formellen Streitgenossenschaft (§ 11 Z 2 JN) für jeden einzelnen Streitgenossen besonders zu beurteilen (2 Ob 166/74 uva). Diesen Vorschriften hat das Gericht zweiter Instanz Rechnung getragen.

Da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag bestand, hatte es auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes bei jedem einzelnen Kläger insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht (§ 500 Abs.2 Z 1 ZPO). Gegen einen solchen Ausspruch des Berufungsgerichtes findet gemäß § 500 Abs.4 ZPO kein Rechtsmittel statt. Dieser Ausspruch bindet den Obersten Gerichtshof nur dann nicht, wenn das Berufungsgericht die durch § 500 Abs.3 ZPO gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten hat, weil eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen war oder weil es bei Ermittlung eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand die sinngemäße Anwendung der im § 500 Abs.3 ZPO angeführten Bewertungsvorschriften unterläßt (Petrasch in ÖJZ 1989, 749; EvBl. 1987/133; RZ 1992/1; RZ 1992/16 ua). Der Ausschluß der Revision in bestimmten Fällen und das dem Berufungsgericht bei der Bewertung eingeräumte Ermessen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (JBl. 1982, 157; ÖBl. 1985, 166).

Infolge der Unzulässigkeit der Revision war jedenfalls auch der nachfolgende, aber noch innerhalb der Revisionsfrist eingebrachte Ergänzungsschriftsatz der Revisionswerber zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage einzugehen war, ob ein solcher gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstößt.

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