OGH 8ObA201/94

OGH8ObA201/9417.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Jelinek sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Warnung und Mag.Kurt Retzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard R*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Waldhof und Dr.Thomas Praxmarer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Sparkasse S*****, vertreten durch Dr.Günther Maleczek, Rechtsanwalt in Schwaz, wegen 83.617,40 S sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Oktober 1993, GZ 6 Ra 9/93-14, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.Juni 1993, GZ 47 Cga 25/93x-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.433,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich 905,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes zu erwidern:

Soweit er in Punkt 4 der Revision nunmehr den Standpunkt vertritt, aus der einmaligen Gewährung einer Leistungsprämie von 50 % im Jahre 1989 sei ihm ein Rechtsanspruch auf Weitergewährung einer Prämie in dieser Höhe in den Folgejahren erwachsen, macht er eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung geltend. Im übrigen fehlt es bei der einmaligen Gewährung einer Prämie, auf deren Freiwilligkeit überdies hingewiesen wurde, an der für die Begründung eines Rechtsanspruches erforderlichen Regelmäßigkeit (siehe Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht3 I 189 f).

Mit den Ausführungen in Punkt 2a und 3 der Revision setzt sich der Revisionswerber in Widerspruch zu den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen, wonach die Gewährung der Leistungsprämie vom Verhalten und Einsatz des einzelnen Mitarbeiters sowie von der von ihm im jeweiligen Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung abhängig war und die Entscheidung, welche Mitarbeiter von der Leistungsprämie ausgenommen wurden, nach Rücksprache mit dem Abteilungs- bzw Zweigstellenleiter durch den Vorstand getroffen wurde. Daß darüber hinaus nach den ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes geprüft wurde, ob und in welchem Umfang die Abteilungen an der Erreichung der Zielvorgabe beteiligt waren, ändert nichts an der Maßgeblichkeit der individuellen Leistung für die Ausschüttung der Prämie an die Mitarbeiter.

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers (Punkt 2b der Revision) zog die beklagte Partei daher die individuelle Leistung und Einsatzbereitschaft des einzelnen Mitarbeiters als durchaus sachgerechtes und zulässiges Differenzierungskriterium für die Gewährung der Leistungsprämie heran (siehe Strasser, Betriebspension und Gleichbehandlung 33 f mwH).

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen machte der Kläger nur "Dienst nach Vorschrift", lehnte es anders als die übrigen Bediensteten der Auslandsabteilung ab, Überstunden zu leisten, obwohl er ein Überstundenpauschale bezog und war nicht bereit, Arbeiten von krankheitsbedingt ausgefallenen Kollegen zu übernehmen; seine Leistung lag unter der Leistung der übrigen Mitarbeiter, die die Prämie erhielten. Der Kläger bemühte sich auch nicht, seine Leistung zu steigern; sein Verhalten führte zu Beschwerden sowohl von Kunden als auch von Arbeitskollegen. Daß für sein Verhalten - insbesondere die Verweigerung betrieblich notwendiger Überstunden oder der Vertretung von erkrankten Kollegen - gerechtfertigte Gründe vorgelegen hätten und die beklagte Partei mit der Versagung der Prämie daher gegen § 7 BEinstG verstoßen habe, hat der hiefür beweispflichtige Kläger nicht einmal behauptet.

Legt man die Feststellungen über das Verhalten des Klägers zugrunde, hat sich die beklagte Partei an die von ihr gewählten, sachgerechten und zulässigen Differenzierungskriterien gehalten, wenn sie dem Kläger anders als der Mehrheit der übrigen Bediensteten keine Leistungsprämien gewährte.

Soweit der Revisionswerber vermeint, die Leistungsprämie habe ihm nur aufgrund eines Disziplinarverfahrens verweigert werden können, ist ihm zu erwidern, daß der Ausschluß eines Dienstnehmers von freiwillig gewährten Leistungsprämien, auf die kein Rechtsanspruch besteht, grundsätzlich nicht als der zwingenden Mitbestimmung unterliegende Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 102 ArbVG anzusehen ist (vgl Spielbüchler, Grundlagen eines betrieblichen Disziplinarstrafrechtes, DRdA 1970, 7 ff [8]) und daß folgerichtig im Strafkatalog des § 124 des das Sparkassen-Dienstrecht regelnden Kollektivvertrages vom 16. August 1982 die in seinem § 64 genannten Leistungsprämien nicht enthalten sind.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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