OGH 11Os11/94

OGH11Os11/941.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ewald Franz H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Dezember 1993, GZ 5 d Vr 11915/93-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ewald Franz H***** (zu 1) des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB sowie der Vergehen (zu 2) der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und (zu 3) der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 4.September 1993 in Wien

(zu 1) gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in nicht mehr feststellbarer Höhe, nicht mehr ausforschbaren Kunden der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen;

(zu 2) eine fremde Sache, und zwar den Münzfernsprecher Nr. 3611, durch Blockieren der Geldrückgabelade beschädigt, wobei ein Schaden von 2.150 S entstand;

(zu 3) einen Fotoapparat der Marke Fudji samt Film und Tasche, sohin ein fremdes Gut, das er gefunden hatte, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Der Sache nach nur gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls und Sachbeschädigung richtet sich die allein auf die Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die unberechtigt ist.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Abweisung (126) des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages (125) auf "Beischaffung des beschlagnahmten Taschenmessers und Schraubenziehers" beschwert. Die "Untersuchung" dieser Gegenstände wäre - wie die Beschwerde vermeint - erforderlich gewesen, weil nur durch deren "Prüfung" hätte geklärt werden können, ob sie überhaupt geeignet seien, die "Geldrückgabelade eines Telefonautomaten zu blockieren".

Dem genügt es zu erwidern, daß in der Hauptverhandlung die Beischaffung der bezeichneten (von der Polizei beschlagnahmten - 34) Gegenstände ausdrücklich zum Nachweis dafür beantragt wurde, daß diese nicht geeignet seien, die "Geldrückgabeklappe damit zu öffnen". Insofern mangelt es daher an der Abweisung eines mit dem Beschwerdevorbringen konformen Beweisantrages und damit auch an einer nach § 281 Abs. 1 Z 4 StPO erforderlichen formellen Voraussetzung zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 E 40, 41 Z 4).

Die - in Frage gestellte - Eignung der in Rede stehenden Werkzeuge zum "Öffnen" der Geldrückgabeklappe aber entbehrt schon deshalb jeglicher Relevanz, weil dem Angeklagten - der übrigens unter Hinweis auf einschlägige Erfahrungen seine Fähigkeit zu einem derartigen Öffnen mit der bloßen Hand nicht in Abrede stellte (116, 117, 118) - eine durch Einbruch qualifizierte Begehungsweise des Diebstahls gar nicht angelastet wird und die Tathandlung bei der Sachbeschädigung nach den auf die Zeugenaussage des Postbediensteten B***** gestützten Urteilsannahmen im Blockieren der Geldrückgabeklappe bestanden hat (US 9, 11, 13 iVm 28, 119, 124).

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

Stichworte