OGH 1Ob1516/94

OGH1Ob1516/9416.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erna Z*****, vertreten durch Dr.Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei DDr.Kambiz K*****, vertreten durch Dr.Hans Robicsek, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 57.600,-- (Revisionsinteresse S 52.416,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16.November 1993, GZ 12 R 191/93-45, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin bezeichnete es als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, der Oberste Gerichtshof habe in seiner im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung vom 15.12.1992, 1 Ob 653/92, mit der er über das auf Ersatz der entgangenen Verkäuferprovision gerichtete Teilbegehren der Klägerin abgesprochen habe, ausgeführt, der Geschäftsherr könne sich nicht ohneweiteres auf ein unberechtigtes Storno durch den Vertragspartner einlassen bzw. ohne zureichenden Grund selbst den Vertrag aufheben und auf diese Weise den Vermittler um seinen schon erworbenen Provisionsanspruch bringen, sondern habe dem Geschäftspartner gegenüber vielmehr seinen Rechtsstandpunkt - gegebenenfalls auch im Rechtsweg - durchzusetzen. Gründe, weshalb er auf die Weigerung des Wohnungseigentümers, den mündlich schon zustandegekommenen Kaufvertrag zu erfüllen, nicht auf dessen Erfüllung bestanden und dabei auch sein Recht auf Vertragsanpassung gemäß § 872 ABGB durchgesetzt habe, habe der Beklagte nicht einmal behauptet. Er schulde daher die schlüssig ausbedungene Käuferprovision.

Das Erstgericht hat festgestellt, der Beklagte sei vom Mitarbeiter der Klägerin über die Beschaffenheit des Kaufobjekts insofern in Irrtum geführt worden, als dieser es unterlassen habe, die beklagte Partei über die wahre Ursache der vorhandenen Wasserschäden der Wohnung aufzuklären. Ist die Ausführung eines vom Immobilienmakler vermittelten Geschäfts infolge Verhaltens des Geschäftsherrn ganz oder teilweise unterblieben, so kann der Vermittler die volle Provision verlangen, es sei denn, daß für das Verhalten des Geschäftsherrn wichtige Gründe auf seiten des Dritten vorliegen (§ 29 iVm § 6 Abs.3 des in diesem Anwendungsbereich weiter in Geltung gebliebenen Handelsvertretergesetzes).

Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst (4 Ob 519/93) unter Berufung auf Jabornegg (HVG, 287) ausgesprochen, ein dem Verhalten des Dritten gleichwertiger wichtiger Grund im Sinne des § 6 Abs.3 des soweit in Geltung gebliebenen Handelsvertretergesetzes liege auch darin, daß die Ausführung des Geschäfts gerade aus einem Verhalten des Vermittlers - der mangelnden Aufklärung des Geschäftsherrn über Mängel des Kaufobjekts - zurückzuführen ist. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Gerade dieses Verhalten muß sich aber die klagende Vermittlerin auch hier vorwerfen lassen.

Im Ergebnis zu Recht hat das Gericht zweiter Instanz das Provisionszahlungsbegehren daher gleichfalls abgewiesen, ohne mit den in 1 Ob 653/92 angestellten Erwägungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ersatz der Provision in Widerspruch zu geraten.

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist deshalb gemäß § 508a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs.3 ZPO).

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