Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Parteien wird gemäß (§ 78, 402 EO iVm) § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 25/325; SZ 28/193; SZ 47/136; SZ 48/53; NZ 1983, 172; Arb 5902, 8981, 9355) ist im Falle einer Rechtsgrundhäufung das jeweils angerufene (ordentliche, Kausal- oder Arbeits-)Gericht zur Beurteilung des gesamten Sachverhalts auch dann berufen, wenn es sich um eine nicht prorogable Zuständigkeit handelt und seine Zuständigkeit nicht nach allen in Frage kommenden Rechtsgründen gegeben wäre. Die Einführung des Gerichtsstandes für - nicht mit Klagen verbundene - Sicherungsanträge nach § 387 Abs 3 EO hat an diesem Grundsatz nichts geändert.
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