Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird, soweit sie sich gegen den Zuspruch im verbundenen Verfahren 2 C 300/92h (S 608.050,14) des Erstgerichtes richtet, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gemäß § 508a Abs 2 ZPO, soweit sie sich gegen den Zuspruch im verbundenen Verfahren 2 C 66/92x (S 29.086,42 samt Anhang) richtet, gemäß § 502 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine erhebliche Rechtsfrage, der über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, liegt nicht vor. Es trifft zwar zu, daß der Vermieter die Qualität der Bestandsache während der gesamten Vertragszeit schuldet und, sollte sie fehlen, insoweit Nichterfüllung vorliegt (MietSlg XXXVIII/51 ua). Nach § 1298 ABGB hat daher der Mieter die Mangelhaftigkeit des Mietgegenstandes, also den Fehler der bedungenen Brauchbarkeit, zu beweisen, der Vermieter hingegen sich zu entlasten. Dieser Entlastungsbeweis ist der klagenden Partei gelungen, da - nicht mehr bekämpfbar - feststeht, daß die von der Beklagten behauptete mangelhafte Heizleistung nicht auf nicht ordnungsgemäßer Benützung oder einem Fehler in der Heizanlage, sondern als einzig objektivierter Ursache auf einer unsachgemäßen Handhabung der Lüftungsheizung - jeweils zu spät vor Betriebsbeginn erfolgte Inbetriebnahme - beruhte. Das Berufungsgericht hat daher die Regeln der Beweislastverteilung nicht verletzt.
Da die beklagte Partei nach ihrer Anfechtungserklärung das Teilurteil des Berufungsgerichtes zur Gänze, somit auch den im verbundenen Verfahren 2 C 66/92x für den Monat Jänner 1992 vom Erstgericht zugesprochenen und vom Berufungsgericht bestätigten Mietzinsbetrag von S 29.086,42 samt Anhang bekämpft und gänzliche Klagsabweisung beantragt, ist die Revision, da der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt, insoweit gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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