OGH 2Ob557/93

OGH2Ob557/9327.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Helmut F*****, vertreten durch Dr.Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Barbara G*****, vertreten durch Dr.Christian Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 60.897,-- S sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6.Mai 1993, GZ 15 R 44/93-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27.November 1992, GZ 2 Cg 17/92-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 7.471,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.245,30 S an Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Zuge eines betrieblichen Schiausfluges im Februar oder März 1989 veranstalteten die Streitteile mit drei weiteren Ausflugsteilnehmern eines Abends eine Feier, die nach Lokalschluß bis in die frühen Morgenstunden in einem Zimmer fortgesetzt wurde, das die Beklagte mit einer Kollegin teilte. Nachdem die drei anderen Teilnehmer der Feier das Zimmer am Morgen verlassen hatten, blieben die leicht alkoholisierten und übermüdeten Streitteile zurück. Zwischen ihnen kam es dann zum Geschlechtsverkehr, bei dem der am 30.11.1989 geborene Benjamin G***** gezeugt wurde. Ende März 1989 fand ein weiterer Schiausflug statt, an dem die Streitteile abermals teilnahmen und bei dem sie neuerlich Geschlechtsverkehr hatten.

Mit der am 27.Jänner 1992 erhobenen Klage begehrte der Kläger - nach Ausdehnung des Klagebegehrens - den Zuspruch von 60.897,-- S sA und die Feststellung der Haftung der Beklagten ihm gegenüber a) für den Differenzbetrag zwischen monatlich 2.250,-- S und dem vom Pflegschaftsgericht für den am 30.11.1989 geborenen mj. Benjamin G***** für den Zeitraum 30.11.1989 bis 13.12.1990 erst zu bestimmenden monatlichen Unterhalt; und b) für den Differenzbetrag zwischen dem vom Rechtsmittelsenat 3 des Landesgerichtes für ZRS Wien verlautbarten Durchschnittsregelbedarf (nach Danninger) und dem vom Pflegschaftsgericht dem genannten Minderjährigen ab 1.11.1992 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit jeweils zugesprochenen Unterhalt. Während der von ihrem gemeinsamen Dienstgeber organisierten Schiausflüge sei es wiederholt zwischen den Streitteilen zum Beischlaf gekommen. Auf Befragen habe die Beklagte jeweils vorher erklärt, bei ihr bestehe "keine Gefahr einer Empfängnis". Die Beklagte sei jedoch schwanger geworden und habe am 30.11.1989 den mj. Benjamin G***** geboren, als dessen Vater der Kläger urteilsmäßig festgestellt worden sei. Der Kläger sei von der Beklagten "über die Anwendung antikonzeptiver Maßnahmen bewußt getäuscht" worden und habe durch dieses deliktische Verhalten eine Unterhaltsbelastung des Klägers verschuldet. Gemäß § 1300 ABGB hafte die Beklagte für die Folgen der "bewußt unrichtigen Auskunft". Da in Österreich keine Rechtsprechung zur Frage des Regresses des Getäuschten gegen den irreführenden Beischläfer existiere, werde der geltend gemachte Regreßanspruch in Anlehnung an eine Rechtsprechung des BGH mit dem Differenzbetrag zwischen dem Unterhaltsdurchschnittsbedarf und dem den Lebensverhältnissen des Klägers entsprechenden Unterhaltsbetrag beschränkt.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe mit dem Kläger zwar Geschlechtsverkehr gehabt, "über die Gefahr einer Empfängnis oder Empfängnisverhütung" sei jedoch vorher nicht gesprochen worden. Da dem Kläger keine "bewußt unrichtige Auskunft" erteilt worden sei, treffe sie schon aus diesem Grund keine Schadenersatzhaftung für die dem Klagebegehren zugrundliegenden Unterhaltsaufwendungen des Klägers.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im Zusammenhang mit dem ersten Geschlechtsverkehr noch die negative Feststellung, es habe nicht festgestellt werden können, "ob vor diesem von seiten des Klägers das Thema Empfängnisverhütung bzw Empfängnismöglichkeit der Beklagten angesprochen wurde", und daß auch hinsichtlich des zweiten Geschlechtsverkehrs nicht habe festgestellt werden können, "ob über das Thema Empfängnisverhütung zwischen den Streitteilen gesprochen wurde". Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß das Klagebegehren schon wegen des mangelnden Beweises der vom Kläger behaupteten Äußerungen der Beklagten über deren Empfängnismöglichkeit vor dem jeweiligen Geschlechtsverkehr habe scheitern müssen. Aber selbst wenn die Beklagte Äußerungen im Sinne der Klageerzählung gemacht hätte, könnten solche nicht als bewußt wahrheitswidrig angesehen werden. Viel wahrscheinlicher oder zumindest ebenso naheliegend wäre nämlich ein bloßer Irrtum der Beklagten.

Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Kläger gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht erachtete das Eingehen auf die in der Berufung hinsichtlich der genannten Negativfeststellungen erhobenen Beweis- und Tatsachenrüge entbehrlich. Eine gesetzmäßige Ausführung dieser Rüge hätte nämlich zur Voraussetzung, daß die vom Kläger angestrebten Feststellungen eine notwendige Erfolgsvoraussetzung für sein Begehren wären (zB ZfRV 1973, 303). Dies sei aber im vorliegenden Fall zu verneinen. Selbst wenn daher dem Kläger der Beweis gelänge, von der Beklagten vor jenem Beischlaf, der schließlich zur Zeugung des mj. Benjamin G***** geführt habe, über die Möglichkeit einer Empfängnis bewußt getäuscht worden zu sein, könnte dem Klagebegehren kein Erfolg beschieden sein. Gemäß § 1293 ABGB sei als Schaden jeder Nachteil anzusehen, der jemandem am Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt wurde. Ausgehend von dieser Definition und mit Rücksicht auf die dem Klagebegehren zugrundeliegende Fallkonstellation erhebe sich die Frage, ob der vom außerehelichen Vater als Folge eines von ihm ungewollten Zeugungsaktes gegenüber dem Kind zu tragende Unterhaltsaufwand überhaupt als Vermögensschaden angesehen werden könne. Nicht anders als nach der deutschen Rechtslage ergäbe sich nämlich auch nach der österreichischen Rechtsordnung die Schwierigkeit der Wertung eines solchen Aufwandes als Schaden aus der Überschneidung zweier ganz verschieden strukturierter Rechtsgebiete. Auf der einen Seite stehe das vor allem dem Ausgleich für erlittene Einbußen dienende Haftpflichtrecht (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 3); ihm gegenüber stehe dagegen das vollkommen anders geartete familiäre Unterhaltsrecht. In diesem rechtfertigten sich nämlich die wirtschaftlichen Verpflichtungen auch unmittelbar aus einer biologischen Verbindung zwischen Eltern und Kindern. Dem Unterhaltssystem sei also die Frage nach einem Synallagma als Rechtfertigung einer Verpflichtung fremd, eine solche folge vielmehr unmittelbar aus der familiären Beziehung (BGHZ 76, 259; BGH NJW 1984, 2625). Selbst wenn man den Unterhaltaufwand für ein Kind grundsätzlich auch als einen durch die über ihre Empfängnismöglichkeit täuschende Mutter entstandenen Schaden ansähe (in diesem Sinne: Mirecki, ÖJZ 1990, 755, 793), wäre im vorliegenden Fall für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen. Nicht jeder Schaden sei nämlich ersatzfähig. Da jemand, der einen Schaden erleidet, diesen grundsätzlich selbst zu tragen habe, bedürfe es besonderer Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, die Schadenstragung auf einen anderen zu überwälzen (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 1). Solche besonderen Gründe für eine auf § 1300 ABGB gestützte Schadensüberwälzung auf die Beklagte lägen aber im vorliegenden Fall auch dann nicht vor, wenn man von der Richtigkeit der Klagebehauptung ausginge, die Beklagte habe den Kläger vor dem zur Zeugung des am 30.11.1989 geborenen Kindes führenden Beischlaf durch die ausdrückliche Erklärung, es bestehe keine Gefahr einer Empfängnis, bewußt über die in Wahrheit gegeben gewesene Empfängnismöglichkeit getäuscht. Wie nach der deutschen könne nach der österreichischen Rechtslage ebenso davon ausgegangen werden, daß schadenersatzrechtliche Haftungsfolgen an ein Verhalten geknüpft würden, welches sittlichen Grundvorstellungen und Ordnungsprinzipien des Gemeinschaftslebens widerspräche. Der Intimbereich zweier volljähriger Partner, die beim freiwilligen Geschlechtsverkehr nicht nur ihr sexuelles Bedürfnis befriedigten, sondern auch gemeinsam das Entstehen von Leben verantworteten, unterläge aber im Falle der Geburt eines Kindes grundsätzlich auch dann nicht dem vom Ausgleichsgedanken bestimmten Deliktsrecht, wenn der eine Partner den anderen über die Anwendung empfängnisverhütender Maßnahmen getäuscht habe (BGH FamRZ 1986, 773). Nicht anders läge aber der Fall, bezöge sich eine Täuschungshandlung auf eine fehlende Empfängnismöglichkeit nach Gesichtspunkten des Monatszyklus einer Frau. Gegen die den Intimbereich zweier volljähriger Partner hervorhebende Begründung des BGH wende Mirecki (ÖJZ 1990, 760) zu Unrecht ein, sie entziehe sich "einer juristischen Betrachtungsweise". Mit dem angesprochenen Begründungsteil habe nämlich offenbar zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß der freiwillige Geschlechtsverkehr zwischen volljährigen Partnern, die dabei ihr sexuelles Bedürfnis befriedigten und das mögliche Entstehen von Leben verantworteten, nicht in den Bereich jener sittlichen Grundvorstellungen und Ordnungsprinzipien des Gemeinschaftslebens falle, der einer Regelung von Haftungsfolgen bedürfte. Entgegen der Auffassung von Mirecki (aaO) werde also die Auffassung des BGH nicht nur dadurch verständlich, daß das erzielte Ergebnis auch aus Interessen des Kindeswohls geboten erscheine. Hiebei handle es sich um einen seinem juristischen Gehalt nach zweiten Begründungsteil, der in Verbindung mit dem zuerst angesprochenen Thema das vom BGH erzielte Ergebnis überzeugend rechtfertige. Die auf Interessen des Kindeswohls bezogene Argumentation gelte in gleicher Weise auch auf Grundlage der österreichischen Rechtsordnung. Gemäß § 166 ABGB komme die Obsorge für ein uneheliches Kind der Mutter allein zu. Gemäß §§ 166, 140 Abs 2 ABGB leiste die Mutter ihren Unterhaltsbeitrag dadurch, daß sie das Kind in ihrem Haushalt betreut. Dieses nehme daher an allen Lebensverhältnissen der Mutter teil. Es wäre wegen des Schadenersatzverlangens seines außerehelichen Vaters bis zum Ende seiner Unterhaltsbedürftigkeit daher erheblichen persönlichen, psychischen und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt. Die finanzielle und seelische Belastung der Mutter müßte vom Kind miterlebt und mitempfunden werden. Besonders schwerwiegend wäre dies im Falle einer Zwangsvollstreckung eines Leistungstitels, wie ihn der Kläger anstrebe, in das Vermögen der Mutter. Die im Ergebnis doppelte Unterhaltsbelastung könnte auch zu einem beruflichen Einsatz der Mutter führen, bei dem diese die Belange ihres Kindes nicht mehr selbständig zur Gänze wahren könnte. Einem Kind, dessen Mutter derartigen seelischen und finanziellen Belastungen ausgesetzt sei, blieben auch die Ursachen hiefür nicht verborgen. Die damit verbundene Erkenntnis des Kindes, es habe durch seine eigene Existenz eine Haftung der Mutter gegenüber dem Vater ausgelöst, beträfe das Kind in einer untolerierbaren Weise in der ihm zukommenden Menschenwürde. Ein Fall wie der vorliegnde sei auch anders zu sehen als einer, bei dem es um die Schadenersatzhaftung eines Dritten für die gegenüber einem ungewollten Kind entstehenden Unterhaltsaufwendungen geht, wenn zB ein Sterilisationseingriff fehlschlug (vlg dazu BGHZ 76, 249, 259; BGH NJW 1984, 2625). Im Rahmen einer disziplinarrechtlichen, auf den Rechtsanwaltsstand bezogenen Entscheidung habe einmal auch schon die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ausgesprochen, es sei eine Vereinbarung zwischen Sexualpartnern sittenwidrig, nach deren Inhalt die Frau "die Pille zum Zwecke der Empfängnisverhütung einzunehmen" hätte. Dies sei ähnlich der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1986, 773) damit begründet worden, die Intimbeziehungen zwischen Mann und Frau gehörten zu einer Sphäre, die "keiner Vereinbarung im Rechtssinn" zugänglich sei (AnwBl 1991/3981). Gehe man von der ratio dieser Entscheidung aus, könnte der Kläger den seinem Begehren zugrundeliegenden Anspruch selbst dann nicht gegen die Beklagte durchsetzen, hätte mit dieser eine von ihr bewußt nicht eingehaltene Absprache über die Verwendung empfängnisverhütender Mittel bestanden. Die dadurch hervorgerufene Täuschungswirkung über die mit Rücksicht auf die Zeugung von Leben bestehende Folgenlosigkeit des Geschlechtsverkehrs unterschiede sich nicht von jener, durch die sich der Kläger nach dem Inhalt seiner Klageerzählung wegen einer angeblich bewußt unrichtigen Auskunft der Beklagten über deren Empfängnismöglichkeit vor dem zur Zeugung von Leben führenden Geschlechtsverkehr belastet fühle. Man könne also bei dem in Rede stehenden Thema, wolle man einen Wertungswiderspruch vermeiden, eine wissentlich falsche Auskunft, die ursächlich für einen Zeugungsakt und schließliche Unterhaltsaufwendungen für ein Kind geworden sein möge, schadenersatzrechtlich nicht anders behandeln als eine von der Sexualpartnerin bewußt nicht eingehaltene Absprache über die Einnahme empfängnisverhütender Mittel. Das Klagebegehren sei daher auch nach diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht durchsetzbar. Selbst wenn man aber im vorliegenden Fall die Auffassung Mireckis teilte, daß die durch eine "deliktische Handlung verschuldete Unterhaltsbelastung für ein unerwünschtes Kind" grundsätzlich ersatzfähig sei und sich die Ersatzfähigkeit an sich und die Höhe des Schadenersatzes nach Grundsätzen des Kindeswohls, aber auch solchen der "wirtschaftlichen Tragfähigkeit" bestimmten (ÖJZ 1990, 797 f), könnte dies dem Kläger im konkreten Fall nicht nützen. Er betone nämlich in seiner Berufung (Punkt 5.) "ledig und materiell gut abgesichert" zu sein, sodaß auch nach der Sicht Mireckis zum Kindeswohl und zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit kein Grund zur Annahme bestünde, dem Kläger sei nicht zuzumuten, durch Geldleistungen auch für den angemessenen Unterhalt des genannten Minderjährigen ohne Anspruch auf Ersatz zu sorgen. Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung zu "beheben" und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Revisionswerber meint zunächst, die "Zweifel" des Berufungsgerichtes an der Qualifikation des Unterhaltsaufwandes des unehelichen Vaters für ein aus einem von ihm ungewollten Zeugungsakt stammenden Kind als Vermögensschaden stünden im Widerspruch zu der als gesichert anzusehenden Rechtsprechung des Höchstgerichtes, weil der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.3.1984, 6 Ob 529/84 (SZ 57/53) unter ausdrücklicher Ablehnung der früheren Entscheidung SZ 8/32 und der deutschen Rechtsprechung ausgesprochen habe, daß die Unterhaltsleistungen des Ehemannes an das von der Ehefrau im Ehebruch empfangene Kind einen ersatzfähigen (Vermögens-)Schaden darstelle. Dem ist zu entgegnen, daß das Berufungsgericht die Frage des Vorliegens eines Vermögensschadens gar nicht abschließend beantwortet, diese Frage vielmehr offen gelassen hat. Es erachtete diese Frage als nicht entscheidend, weil es der Ansicht war, es handle sich dabei jedenfalls um keinen ersatzfähigen Schaden. Den vom Berufungsgericht dazu erstatteten Erörterungen vermag der Revisionswerber aber keine ausreichend gewichtigen Argumente entgegenzusetzen. Von einem Abweichen des Berufungsgerichtes von einer als gesichert anzusehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann keine Rede sein. Der in SZ 57/53 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs lag ein anderer, dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In jener Entscheidung hatte der Oberste Gerichtshof die Frage zu klären, ob durch die Bestimmungen des § 90 ABGB ausschließlich die ideellen Interessen oder auch Vermögensinteressen der Ehepaare geschützt sind und ob die Bestimmungen über die durch die Ehe begründeten Pflichten und über die Folgen ihrer Verletzungen als ausschließliche und abschließende Regelung der Frage anzusehen sind, welche Folgen eine Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten hat. Der Oberste Gerichtshof bejahte in dieser Entscheidung den Anspruch des früheren Ehemannes gegenüber seiner früheren Ehegattin (nach aufgelöster Ehe) auf Ersatz von Schäden, die ihm durch die Führung des Bestreitungsprozesses und durch die Unterhaltsleistungen an das im Ehebruch gezeugte Kind entstanden sind, weil zu der im § 90 ABGB genannten umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft - wenngleich die ideellen Interessen der Ehe dabei im Vordergrund stehen - auch die wirtschaftliche Komponente gehört. Im vorliegenden Fall geht es nicht um den Unterhalt für ein Kind der Beklagten, das von einem Dritten gezeugt wurde, die Streitteile waren nicht verheiratet und daher auch nicht zu einer umfassenden Lebensgemeinschaft, insbesondere auch nicht zur Treue und zur anständigen Begegnung sowie zum Beistand im Sinne des § 90 ABGB verpflichtet. Aus der Entscheidung SZ 57/53 ist somit für die Ersatzpflicht des hier geltend gemachten Schadens nichts zu gewinnen.

Der Revisionswerber wendet sich weiters gegen die vom Berufungsgericht im Sinne der in FamRZ 1986, 773/459 veröffentlichten Entscheidung des IX.Zivilsenates des BGH vom 17.4.1986-IX ZR 200/85 vertretenen Ansicht, wonach der Intimbereich zweier volljähriger Partner, die beim freiwilligen Geschlechtsverkehr nicht nur ihr sexuelles Bedürfnis befriedigen, sondern auch gemeinsam das Entstehen von Leben verantworten, im Fall der Geburt eines Kindes grundsätzlich auch dann nicht dem vom Ausgleichsgedanken bestimmten Deliktsrecht unterliegt, wenn der eine Partner den anderen über die Anwendung empfängnisverhütender Maßnahmen getäuscht hat. Zur Widerlegung dieser Rechtsansicht beruft sich der Kläger lediglich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.3.1980, BGHZ 76, 249/33. Aus dieser Entscheidung läßt sich für das hier zu beurteilende Ersatzbegehren jedoch nichts ableiten. Denn dort ging es - wie der Revisionswerber auch zutreffend ausführt - nicht um die Haftung des Geschlechtsverkehrspartners, sondern um jene eines schädigenden Dritten, nämlich einer Krankenanstalt für eine anläßlich eines mißlungenen Sterilisationseingriffes unterlaufenen Kunstfehler, also um einen vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten. Aus welchen Gründen die in dieser Entscheidung dargestellten, aus einem ärztlichen Behandlungsvertrag, bei dem ein bestimmter Behandlungserfolg versprochen wird, abgeleiteten schadenersatzrechtlichen Grundsätze geeignet sein sollten, die Unhaltbarkeit der vom Berufungsgericht im Sinne der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vertretenen Rechtsansicht über die gegenseitigen Rechtsfolgen von Intimbeziehungen zweier volljähriger Partner darzutun, wird in der Revision nicht ausgeführt und ist auch nicht erkennbar. Der Kläger meint in diesem Zusammenhang lediglich, es sei nicht einzusehen, warum für eine Vertragsverletzung gehaftet werden sollte, eine unerlaubte Handlung aber folgenlos bleiben dürfe. Der Revisionswerber übersieht dabei vor allem, daß das Verhalten zweier volljähriger Partner im Rahmen freiwilliger geschlechtlicher Vereinigung und deren Folgen nicht mit der Lösung von Leistungsstörungen bei der Erfüllung vertraglich begründeter Schuldverhältnisse oder mit der schuldrechtlichen Beurteilung deliktischen Verhaltens schlechthin gleichgesetzt werden können. Die Eingehung einer solchen geschlechtlichen Beziehung betrifft nämlich den Intimbereich beider Geschlechtsverkehrspartner und kann nach dem natürlichen Verlauf zum Entstehen neuen Lebens führen. Es werden damit Bereiche erfaßt, die schuldrechtliche Dimensionen überschreiten und zu ganz anders strukturierten familienrechtlichen Konsequenzen führen, die es sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, die Auswirkungen eines im Rahmen der Zweierbeziehung wohl zu mißbiligenden Verhaltens des einen Geschlechtsverkehrspartners, wodurch die persönlichen Interessen des anderen Partners beeinträchtigt werden können, unter grundsätzlicher Außerachtlassung der familienrechtlichen - in ihren Ansätzen auf vorrechtliche Kategorien zurückgehende (vgl BGHZ 76/34, 267) - Aspekte in Ansehung des aus der Beziehung entstehenden Kindes allein nach schuldrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Wegen dieser höchstpersönlichen Drittwirkung ist auch entgegen der in der Revision weiters vertretenen Ansicht die Bestimmung des § 1300 Satz 2 ABGB auf die Verhaltensweise zweier volljähriger Sexualpartner im Rahmen ihrer Intimbeziehungen nicht anwendbar. Dazu kommt noch, daß das Verlassen auf die Auskunft des Sexualpartners aus Anlaß der Befriedigung des Geschlechtstriebes in Bereiche des Handelns auf eigene Gefahr (vgl EvBl 1962/160) führt, weil der Vertrauende sich im Hinblick auf die Bedeutung des natürlichen Geschehensablaufes grundsätzlich nicht mit Sicherheit darauf verlassen kann, daß es nicht trotz der ihm vom Partner erteilten Auskunft zu der von ihm nicht gewünschten Schwangerschaft kommt. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nach der Bestimmung des § 1300 Satz 2 ABGB nicht vertretbar. Die in der Lehre zum Tatbestand des § 1300 Satz 2 ABGB entwickelten Grundsätze sind daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Kommt aber § 1300 Satz 2 ABGB nicht zum Tragen, so könnten schadenersatzrechtliche Überlegungen auch nur dann zum Ziel führen, wenn das vom Kläger behauptete Verhalten der Beklagten aufgrund anderer Normen als rechtswidrig anzusehen wäre. Ein Verhalten ist dann rechtswidrig, wenn es gegen ein objektiv-rechtliches Gebot oder Verbot der Rechtsordnung verstößt oder rechtsgeschäftlich begründeten Pflichten zuwiderläuft (Koziol-Welser9 I 15). Aus einem Verstoß gegen ein konkretes Gebot oder Verbot oder einer Verletzung rechtsgeschäftlich begründeter Pflichten läßt sich eine Rechtswidrigkeit des (vom Kläger behaupteten) Verhaltens der Beklagten nicht ableiten. Dem Vermögen einer Person kommt kein absoluter Schutz zu (SZ 52/93; SZ 56/199; JBl 1986, 650). Aus der Beeinträchtigung von Vermögensrechten kann somit noch nicht auf die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung geschlossen werden. Ob ein konkretes Verhalten unter Messung an den "guten Sitten" im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB als rechtswidrig anzusehen ist, kann - soweit nicht konkrete Schutzgesetze vorhanden sind - nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung gefunden werden, wobei der Wert der bedrohten Güter und Interessen sowie die Eignung des schädigenden Verhaltens, einen nachteiligen Erfolg herbeizuführen, nicht unberücksichtigt werden dürfen (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I2 94). Berücksichtigt man die Interessen beider Partner an sexueller Befriedigung und die Bedeutung des letztlich nicht mit Sicherheit beeinflußbaren natürlichen Geschehensablaufes für die Frage des Entstehens neuen Lebens und nicht zuletzt auch die Interessen des ungewollt entstandenen Kindes an der Erfüllung seiner familienrechtlichen Ansprüche - und zwar frei von psychischer und wirtschaftlicher Belastung durch die eigene Existenz - gegen beide Elternteile, die schadenersatzrechtlichen Überlegungen nicht zugänglich sind, so kann in einer selbst wissentlich unrichtigen Auskunft der Klägerin über ihre Empfängnismöglichkeiten keine Rechtswidrigkeit iS des § 1295 Abs 2 ABGB erblickt werden, die zur Verpflichtung des Ersatzes des durch die Geburt des ungewollten Kindes entstehenden Unterhaltsschadens führen könnte.

Schließlich spricht der Revisionswerber noch der vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht herangezogenen, in AnwBl 1991, 905/3981 veröffentlichten Entscheidung der OBDK Bedeutung für den vorliegenden Fall ab. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für RAe und RAA vertrat in dieser Entscheidung den Standpunkt, daß schon eine Vereinbarung, die Pille zum Zwecke der Empfängnisverhütung einzunehmen, als sittenwidrig anzusehen ist, weil die Grundlage einer solchen Vereinbarung Intimbeziehungen zwischen Mann und Frau sind, deren Sphären keiner Vereinbarung im Rechtssinn zugänglich sei. Wenn das Berufungsgericht - von der durchaus zu billigenden ratio dieser Entscheidung ausgehend - zu dem Ergebnis gelangt, daß eine wissentlich falsche Auskunft, die ursächlich für einen Zeugungsakt und schließlich für die Unterhaltsaufwendungen für das Kind geworden ist, schadenersatzrechtlich nicht anders zu behandeln sei, als eine von der Sexualpartnerin bewußt nicht eingehaltene Absprache über die Einnahme empfängnisverhütender Mittel, so kann dem - um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden - nicht entgegengetreten werden.

Der Oberste Gerichtshof billigt daher die im Rahmen der Interessenabwägung vorgenommenen Überlegungen des Berufungsgerichtes, die zur Ablehnung des geltend gemachten Klagebegehrens führten. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Revision zur Höhe des Klagebegehrens einzugehen.

Damit erweist sich aber die Revision als unberechtigt, weshalb ihr kein Erfolg beschieden sein konnte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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