OGH 9ObA292/93(9ObA293/93)

OGH9ObA292/93(9ObA293/93)26.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner und Hofrat Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ingeborg Z*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei I***** GmbH, ***** vertreten durch Rössler, Pritz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 156.754 S brutto abzüglich 5.000 S netto sA (Revisionsinteresse 128.091 S sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juni 1993, GZ 34 Ra 120/92-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8.April 1992, GZ 10 Cga 1132/90, 5 Cga 1161/90-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.789,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.131,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen erfuhr der Geschäftsführer der Beklagten vom Fehlverhalten der Klägerin - sie hatte einer ausgeschiedenen Arbeitnehmerin eine unrichtige Arbeitsbescheinigung ausgestellt, was zu einem ungerechtfertigten Bezug von Karenzurlaubsgeld und dessen Rückforderung von der Beklagten führte - Anfang Februar 1990 und teilte der Klägerin am 5.Februar 1990 mit, daß er die Entscheidung des Arbeitsamtes über die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid abwarten werde; falls der Berufung nicht stattgegeben werde, werde den rückgeforderten Betrag nicht die Beklagte zahlen. Als der Geschäftsführer der Beklagten am 26.Februar 1990 erfuhr, daß der Berufung keine Folge gegeben worden war, sprach er mit Schreiben vom selben Tag die Entlassung der Klägerin aus.

Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, sind Gründe für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses bei sonstiger Verwirkung des Entlassungsrechtes unverzüglich geltend zu machen. Diesem Grundsatz liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Dienstgeber, der eine ihm bekannt gewordene Verfehlung des Dienstnehmers nicht unverzüglich mit der Entlassung beantwortet, die Weiterbeschäftigung dieses Dienstnehmers offenbar nicht als unzumutbar ansieht (Arb 9424; 9564; DRdA 1984/10 [Apathy]; 14 Ob 178/86; 9 Ob A 181/90 ua; Kuderna, Entlassungsrecht 16). Da dem Geschäftsführer der Beklagten das deren Interessen gefährdende Fehlverhalten der Klägerin bereits Anfang Februar 1990 bekannt wurde und nicht entscheidend ist, ob die Sorglosigkeit der Angestellten tatsächlich einen Schaden zur Folge hatte (siehe Martinek-M.u.W.Schwarz AngG7 610 mwH; Kuderna aaO 86), war das Zuwarten bis zur Entscheidung über die Berufung ebensowenig gerechtfertigt wie eine bedingte Entlassung für den Fall der Erfolglosigkeit der von der Beklagten erhobenen Berufung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß bedingte Entlassungserklärungen nur dann ausnahmsweise zulässig sind, wenn es sich um eine Potestativbedingung handelt, deren Erfüllung nur vom Willen des Arbeitnehmers abhängt (siehe zur grundsätzlichen Unzulässigkeit bedingter Entlassungen Arb 9631 = ZAS 1981/1 [Hoyer];

Arb 9707 sowie Kuderna aaO 20; zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von

Potestativbedingungen ZAS 1981/14 [Schrank] = DRdA 1981/14 [Fenyves]

= Arb 9810 = SZ 52/139; Arb 10.649 = RdW 1987, 419 = WBl 1987, 342).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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