OGH 13Os181/93

OGH13Os181/9326.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Boza N***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 15 StGB, § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen des Boza N***** und des Engin K***** sowie die Berufungen des Sinan K***** und des Nedjad S***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Oktober 1993, GZ 6 f Vr 10757/93-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Boza N***** und Engin K***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Boza N***** und Engin K***** des Verbrechens nach § 15 StGB, § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG schuldig erkannt, weil sie als Mittäter zweier weiterer Mitangeklagter in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge in Verkehr zu setzen suchten, indem sie am 14.August 1993 rund 1 kg Heroin einem Unbekannten zu verkaufen trachteten, wobei die Tat in bezug auf ein Suchtgift begangen wurde, das zumindest das 25-fache der im § 12 Abs. 1 SGG angeführten Menge ausmachte.

Boza N***** und Engin K***** bekämpfen den sie treffenden Schuldspruch mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die dieser auf die Gründe der Z 4, 5 und 5 a, jener (undifferenziert und formell) der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO stützt. Beide Beschwerden gehen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Boza N*****:

Die Mängelrüge (Z 5) dieses Angeklagten, der sich stets schuldig bekannte, macht Undeutlichkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen geltend, indem sie mangelnde Individualisierung releviert, weil der Anteil des Angeklagten zur strafbaren Handlung im Urteilstenor nicht angeführt sei. Die sich damit zunächst bloß gegen den Ausspruch des Strafurteils, welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist (§ 260 Z 1 StPO), wendende Rüge ist schon deshalb verfehlt, weil der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nur die Urteilsgründe bzw deren Widerspruch zum Tenor bei Bezeichnung der Tat treffen kann (Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 260 ENr 33 a, 10 Os 89/84 uva). Sie versagt aber auch unter dem Aspekt des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO, weil im Urteilstenor, wie sich aus der bereits gegebenen (zusammengefaßten) Darstellung des den Angeklagten treffenden Schuldspruchs ergibt, die Tat durch konkrete Umstände so weit umschrieben wird, daß sie von jeder anderen unterschieden und eine wiederholte Verurteilung wegen derselben Tat ausgeschlossen werden kann (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 21 bis 23).

Soweit sich das Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang auf die Urteilsgründe beziehend diesen Undeutlichkeit vorwirft, geht sie daran vorbei, daß diese ohnehin mit entsprechender Deutlichkeit die Tatausführungshandlungen des Beschwerdeführers konkretisieren. Außerdem hat er als Mittäter den gesamten vom gemeinsamen Vorsatz umfaßten Erfolg zu verantworten, ohne daß er selbst auch das gesamte Tatbild verwirklichen muß (Leukauf-Steininger Komm3 § 12 RN 21).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht an den tatrichterlichen Konstatierungen vorbei, wenn sie Feststellungen zum Vorsatz vermißt, weil neben dem festgestellten Willen des Angeklagten, 1 kg Heroin weiterzugeben, auch mit hinlänglicher Deutlichkeit seine Wissenskomponente festgestellt wurde.

Letztlich bezieht sich die Nichtigkeitsbeschwerde mit der Behauptung, die vom Angeklagten "wahrheitsgemäß geschilderten Handlungen und Gespräche" seien noch als Vorbereitungshandlung zu betrachten (und damit straflos), lediglich auf die Verantwortung des Beschwerdeführers und geht damit an den vom Erstgericht aus einer Reihe von Beweisergebnissen gewonnenen anders lautenden Feststellungen (US 10 bis 13) vorbei, die bereits Ausführungshandlungen konstatieren.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Engin K*****:

Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Agib S*****, der zum Beweis dafür beantragt wurde, "daß sich der Angeklagte Boza N***** mehrmals über den Hof mit Engin K***** unterhalten und gesagt hat, daß er bei der Polizei falsch ausgesagt habe" (S 342, 343). Das Schöffengericht hatte diesen Beweisantrag zutreffend und ohne Verteidigungsrechte des Nichtigkeitswerbers zu verletzen abgelehnt, weil Boza N***** ohnehin selbst in der Hauptverhandlung in bezug auf die Belastung des Beschwerdeführers durch ihn vor der Polizei deponiert hatte, daß dies falsch gewesen sei (S 343).

Die Mängelrüge (Z 5) releviert mit aus dem Zusammenhang gelösten Zitaten der Verantwortung verschiedener Angeklagter der Sache nach Undeutlichkeit und Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, übergeht dabei jedoch, daß sich der damit zunächst bemängelte Bezug des Tatablaufes zum Lokal R***** und damit zur Beschaffung des Suchtgiftes entgegen den Beschwerdeausführungen aus den zur Begründung dieses Vorbringens herangezogenen Verantwortungen der Angeklagten N***** und S***** in der Hauptverhandlung ergab (S 326, 332). Dazu hat sich das Erstgericht auch mit den entgegenstehenden Beweisergebnissen auseinandergesetzt (US 11, 12) und der Rüge zuwider ausgeführt, daß es den Depositionen der Angeklagten N***** vor dem Sicherheitsbüro gefolgt ist, weil dieser dort ein (seiner Überzeugung nach) umfassendes und wahrheitsgemäßes und der Angeklagte S***** vom Beginn (des Verfahrens) an ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, das er auch in der Hauptverhandlung aufrecht hielt (US 10).

Der Beschwerdehinweis auf einen einzigen Satz der Urteilsseite 11 bezieht sich nicht auf einen Ausspruch über entscheidende Tatsachen sondern auf Beweiswürdigungserwägungen der Tatrichter ohne einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen.

Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen hat es das Erstgericht keineswegs unterlassen, sich mit der Verantwortung des Angeklagten Sinan K***** auseinanderzusetzen, sie jedoch im Umfang ihrer Entlastung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zurückgewiesen (vgl nochmals US 10).

Auch im Hinblick auf die anläßlich einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer vorgefundenen Gegenstände hat das Urteil eine Zurechnung der sichergestellten Gegenstände vorgenommen und diese auch denkrichtig begründet (US 12).

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) verliert sich zur Gänze in einer (im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen) Bekämpfung der Beweiswürdigung, läßt dabei die zu den widersprüchlichen Aussagen der Angeklagten angestellten Überlegungen, auf die bereits hingewiesen wurde, außer Acht und vermag auf diese Weise an Hand der Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung, teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO), sofort zurückzuweisen, weshalb über die erhobenen Berufungen das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).

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