Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karin A des Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter und vierter Fall SuchtgiftG. als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach liegt ihr zur Last, am 21.April 1983 in Linz durch die übergabe von 17.500 S an Rudolf B mit der Bestimmung, um diesen Betrag in Amsterdam eine große Menge Heroin zu erwerben sowie das Suchtgift nach Österreich einzuführen und hier gewinnbringend zu verkaufen, zu jener Tat des Genannten beigetragen zu haben, mit der er vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider 8 Gramm Heroin, also ein Suchtgift in solchen Mengen nach Österreich einführte sowie (nach einer 'Streckung' auf 15 Gramm) hier in Verkehr setzte, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen konnte.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
Mit der Behauptung, in den Entscheidungsgründen werde gar nicht festgestellt, daß sie B das Geld mit der Bestimmung zu dem beschriebenen Verhalten 'übergeben' habe, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, im Tenor werde nicht jene Tat bezeichnet, deren sie für schuldig befunden worden sei, sondern lediglich der (ihrer Ansicht nach zufolge des Fehlens entsprechender Feststellungen in der Urteilsbegründung nicht zutreffende) Anklagevorwurf übernommen; darin erblickt sie einen nach der zuerst angeführten Verfahrensbestimmung (Z 3) mit Nichtigkeit bedrohten Verstoß gegen § 260 Abs 1 Z 1 StPO, dessen Bedeutung sie indessen völlig verkennt.
Wird nämlich - wie (unstrittig) im gegebenen Fall - im Urteilsspruch ein bestimmtes Täterverhalten ohnedies beschrieben, dann liegt eben darin jene Tat, deren der betreffende Angeklagte schuldig befunden wurde (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO); auf sie bezieht sich folgerichtig auch die rechtliche Beurteilung (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO). Die in der Beschwerde relevierte Vorschrift wird demnach nur dann verletzt, wenn der Tenor überhaupt keine oder jedenfalls keine zur erforderlichen Individualisierung ausreichende Tat-Beschreibung enthält; demgemäß kann (und muß) ausschließlich in Fällen, in denen ein solcher Verstoß (unterlaufen und) unangefochten geblieben ist, zur Ermittlung jener Tat, deren der Angeklagte schuldig erkannt wurde, auf die Entscheidungsgründe zurückgegriffen werden. Ein Widerspruch zwischen Tenor und Gründen bei der Tat-Bezeichnung dagegen steht ebenso wie das Fehlen einer Begründung für die im Urteilsspruch vorgenommene Feststellung einer Tat unter der Nichtigkeitssanktion nach Z 5
des § 281 Abs 1 StPO; bleiben derartige Begründungsmängel unbekämpft, dann ist jene Individualisierung der Tat maßgebend, die sich aus dem Spruch ergibt.
In Fällen aber, in denen das Urteil weder im Tenor noch in den Gründen eine ausreichende Beschreibung des dem Angeklagten zur Last fallenden Tatverhaltens enthält, ist eine tragfähige Grundlage für die rechtliche Beurteilung überhaupt nicht gegeben, sodaß die Entscheidung mit Feststellungsmängeln behaftet ist, die eine materiellrechtliche Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) begründen (vgl. zu alledem JBl 1983,608 u.a.). Von einer Urteilsnichtigkeit nach Z 3 des § 281 Abs 1 StPO kann demnach im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die einer neuerlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen derselben Tat hinlänglich vorbeugende (und damit ausreichende) Beschreibung ihres Tatverhaltens im Spruch keine Rede sein. Aber auch der mit ihrer erörterten Rüge der Sache nach erhobene Vorwurf, das Urteil lasse eine mit jener Tat-Feststellung (im Tenor) in Einklang zu bringende Begründung vermissen (Z 5), ist unberechtigt.
Denn ungeachtet dessen, daß das Schöffengericht nicht konstatierte, ob die Angeklagte dem unmittelbaren Täter das Geld, welches sie ursprünglich für einen gemeinsamen Aufenthalt in Amsterdam hätte verwenden wollen, schon vor seinem Vorschlag, damit den Suchtgift-Handel zu finanzieren, ausgehändigt hat oder erst nachher, ist aus Spruch und Gründen der Entscheidung im Zusammenhang deutlich genug zu entnehmen, daß sie ihm die in Rede stehenden Mittel - sei es durch deren nachherige Ausfolgung oder sei es durch deren überlassung an ihn nach aus anderen Gründen vorangegangener Aushändigung - jedenfalls ausdrücklich zum Zweck des hiezu erforderlichen Suchtgiftankaufs 'zur Verfügung stellte' (vgl. insbes. S. 406), also im einen gleichwie im anderen Fall durch ein positives Tun (und nicht bloß durch das Unterlassen einer Rückforderung des Geldbetrages) zu seiner Tat beitrug. Indem die Beschwerdeführerin die dahin weisenden Feststellungen übergeht und im Bestreben darzutun, daß sie nicht zu einer Erfolgsabwendung verpflichtet gewesen sei, dem Erstgericht unterstellt, es habe ihr (nur) eine Tatbegehung durch Unterlassung (§ 2 StGB) zur Last gelegt, bringt sie demnach die damit erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Vom Fehlen einer Begründung für die aus dem Urteilsspruch ersichtliche Individualisierung ihrer Tat oder von einem in jenem Belang unterlaufenen Widerspruch zwischen Tenor und Gründen (Z 5) aber kann nach dem zuvor Gesagten ebensowenig gesprochen werden wie von der Notwendigkeit genauerer Konstatierungen über den Zeitpunkt der Aushändigung des urteilsgegenständlichen Geldbetrages durch die Angeklagte an B (der Sache nach abermals Z 9 lit a). Zur weiteren Rechtsrüge (Z 10) hinwieder, mit der die Beschwerdeführerin eine Beurteilung ihres festgestellten Verhaltens bloß als Tatbeitrag zum Vergehen nach § 16 Abs 1 Z 1 und Z 2 dritter Fall SuchtgiftG. anstrebt, ist im Hinblick auf die terminologische Unrichtigkeit und inhaltliche Unklarheit ihres darauf bezogenen Vorbringens zunächst klarzustellen, daß das Verbrechen nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. keineswegs die Herbeiführung einer 'konkreten Gefahrenlage' voraussetzt.
Die rein theoretische Möglichkeit der Weiterverbreitung einer bestimmten Suchtgiftmenge (und das Wissen davon) allein genügt zwar gewiß für die Annahme einer Eignung der betreffenden Tathandlung (Erzeugung; Ein- und Ausfuhr;
Inverkehrsetzen des Rauschgifts) zur Herbeiführung einer Gemeingefahr im Sinn der zuletzt angeführten Strafbestimmung schon auf der objektiven (und dementsprechend auch auf der subjektiven) Tatseite noch nicht. Dazu ist vielmehr - sofern es sich nicht ohnedies um eine entsprechend breit gestreute Verteilung durch den Täter selbst handelt - in jedem Einzelfall vorauszusetzen, daß nach der in concreto (für den nächsten Verwertungsschritt) in Aussicht genommenen oder (bei einem vollendeten Inverkehrsetzen) auch bereits vorgenommenen Disposition über das Rauschgift real zu besorgen ist, daß es im Weg einer (abermaligen) Weiterverbreitung letzten Endes einen Kreis von wenigstens 30 bis 50 Menschen erreichen und der Sucht zuführen oder darin bestärken könnte; darauf muß sich auch der Tätervorsatz erstrecken.
Der wirkliche Eintritt einer derartigen Gefahr, also das effektive Naheliegen eines Schadens am Leben oder an der Gesundheit von Menschen in der bezeichneten Größenordnung indessen - und nur darunter kann eine 'konkrete Gefahrenlage' verstanden werden - ist zur Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich; eine dahingehende - dem Bereich der abstrakten Rechtsgutgefährdungen zuzuordnende (vgl. Nowakowski im WK., Vorbem. zu § 3 StGB, RN. 23) - Gefährdungseignung (in der zuvor dargelegten Bedeutung) genügt. Nur die Herbeiführung einer solcherart abstrakten Gemeingefahr muß demgemäß auch vom Vorsatz des Täters umfaßt sein (vgl. zu alledem EvBl 1978/74 u.v.a.).
Letzteres aber hat das Schöffengericht ohnehin als erwiesen angenommen, indem es konstatierte, die Angeklagte habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, daß das von B nach Österreich einzuführende und hier gewinnbringend zu veräußernde Suchtgift-Quantum die (für die Erzeugung einer tatbestandsmäßigen Gemeingefahr ausreichende sogenannte) 'Grenzmenge', die bei Heroin 0,5 Gramm beträgt, um ein Vielfaches übersteigen werde und im Zug des geplanten Verkaufs in die Hände eines für sie weder überschaubaren noch begrenzbaren größeren Personenkreises gelangen sowie dessen Leben oder Gesundheit gefährden könnte (S. 405).
Daß eine dahingehende Feststellung in rechtlicher Hinsicht zur Annahme eines bedingten Gefährdungsvorsatzes im Sinn des § 12 Abs 1 SuchtgiftG.
ausreicht, scheint auch die Beschwerdeführerin - ungeachtet dessen, daß sie in ihren Ausführungen (wie schon erwähnt) zumindest terminologisch verfehlt auf die Schaffung einer 'konkreten Gefahrenlage' abstellt - im Ergebnis nicht zu verkennen; denn in diesem Zusammenhang erhebt sie primär nur den Vorwurf, das Erstgericht habe bei der in Rede stehenden Konstatierung ihres Vorsatzes bloß substanzlos den Gesetzeswortlaut - gemeint offenbar:
des § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB - wiedergegeben, also in Wahrheit weder im Spruch noch in den Gründen ein der bekämpften Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns zugrundeliegendes Tatsachensubstrat festgestellt (Z 10).
Damit ist sie jedoch nicht im Recht. Denn durch die Bezugnahme auf die eigenen Erfahrungen der Angeklagten, die bis zum Juni 1982 etwa drei Jahre lang unter anderem Heroin gesnieft und injiziert hatte (4 U 541/82 des Bezirksgerichtes Linz-Land), einerseits sowie auf das als Tatmotiv angenommene Gewinnstreben der Täter anderseits hat das Schöffengericht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß es eben darin jene Tatumstände erblickte, aus denen es die mit den verba legalia umschriebenen beiden Komponenten - und zwar das intellektuelle sowie das voluntative Element - des bedingten Vorsatzes ableitete.
Insoweit liegen aber auch die behaupteten Begründungsmängel des Urteils (Z 5) nicht vor.
Die Hinweise des Erstgerichts auf das Erfahrungswissen der Beschwerdeführerin sowie auf ihre im Tatsächlichen völlig geständige Verantwortung, die in der Mängelrüge einfach übergangen werden, sind durch die Aktenlage vollauf gedeckt und dienen, im Zusammenhang verstanden, unzweifelhaft nicht nur zur Begründung ihres Wissens um die Größe der einzuschmuggelnden sowie in der Folge zu verkaufenden Heroin-Menge, deren Erwerb sie finanzierte, sondern gleichermaßen zur Dartuung ihres zumindest bedingten Vorsatzes dahin, daß das Suchtgift im Zug der geplant gewesenen Verteilung einen größeren, für sie weder überschaubaren noch begrenzbaren Personenkreis erreichen und gefährden könnte; diese Schlußfolgerungen aus den bezeichneten Verfahrensergebnissen stehen mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung durchaus im Einklang. Soweit die Angeklagte demgegenüber nunmehr behauptet, sie habe von den konkreten Umständen der beabsichtigten Verteilung des Heroins keine Vorstellung gehabt, ja nicht einmal über den Suchtgift-Handel im allgemeinen Bescheid gewußt, und daraus abzuleiten versucht, daß sie die Gefährdung eines größeren (unüberschaubaren und unbegrenzbaren) Personenkreises nicht bedacht und in Kauf genommen habe, ficht sie nur im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an, ohne formelle Begründungsmängel des Urteils im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5), wie etwa ein übergehen konkreter Verfahrensergebnisse, aufzuzeigen; ob die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Verurteilung im August 1982 außer zu B noch andere Kontakte zur 'Drogenszene' unterhielt, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Belang.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die zuvor erörterte Rechtsrüge (Z 10) demzufolge mit dem weiteren Vorwurf, das Schöffengericht habe überhaupt keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Angeklagten die Art der beabsichtigten Verteilung des einzuführenden Heroins bekannt gewesen sei und ob sie dazu irgendwelche überlegungen angestellt habe; wird doch im Urteil wie schon gesagt jedenfalls als erwiesen angenommen, daß sich ihr wenigstens bedingter Vorsatz auf einen Weiterverkauf des Suchtgifts an einen für sie unüberschaubaren und unbegrenzbaren Personenkreis erstreckte. Diese Konstatierung aber reicht nach Lage des Falles zur Annahme ihres nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. tatbestandsmäßigen Gefährdungsvorsatzes vollkommen aus; der Beschwerdeauffassung zuwider ist dazu keineswegs erforderlich, daß sie auch die genaue Anzahl und die Namen der künftigen Abnehmer gekannt haben müßte.
Zu Unrecht schließlich vermißt die Beschwerdeführerin - ihrer Ansicht nach für die bekämpfte Subsumtion rechtserhebliche (Z 10) - Feststellungen über den Vorsatz des unmittelbaren Täters, insbesondere hinsichtlich der Schaffung einer 'konkreten Gefahrenlage betreffend einen größeren Personenkreis', sowie darüber, ob durch den Weiterverkauf des Heroins tatsächlich eine derartige Gefahrenlage entstanden ist.
Denn zum einen ist für die Annahme einer Beitragstäterschaft nach § 12
dritter Fall StGB gar nicht vorauszusetzen, daß der unmittelbare Täter (§ 12 erster Fall StGB) in Ansehung der ihm zur Last fallenden (objektiven und in concreto rechtswidrigen) Tatbildverwirklichung überhaupt vorsätzlich (und schuldhaft sowie den sonstigen Erfordernissen konkreter Strafbarkeit entsprechend) handelt (vgl. EB. 80 sowie ÖJZ-LSK. 1984/55, 1980/86 u.v.a.), und zum anderen bedarf es zur Vollendung des Tatbestands nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. nach dem zuvor Gesagten durchaus nicht des Eintritts einer konkreten Gemeingefahr, sodaß sich beide Einwände gegen die Beurteilung des der Angeklagten angelasteten Verhaltens als Tatbeitrag zu dem von B sowohl durch die Einfuhr als auch durch das Inverkehrsetzen des Heroins - also im zweiten und vierten Deliktsfall - vollendeten in Rede stehenden Verbrechen als nicht stichhältig erweisen.
An dieser Beurteilung der Rechtsrüge könte sich in bezug auf das vermeintliche Vorsatz-Erfordernis beim unmittelbaren Täter selbst dann nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin auch dabei mit ihrer (wie dargelegt jedenfalls terminologisch verfehlten) Bezugnahme auf eine 'konkrete Gefahrenlage' der Sache nach (ohnedies nur) auf die zur Tatbestandsverwirklichung ausreichende (abstrakte) Gefährdungseignung ihres Tatverhaltens abzustellen beabsichtigen sollte; in Ansehung der angenommenen Vollendung der geförderten Tat aber wäre diesfalls die erörterte Rüge deswegen nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil das Erstgericht durch die Entscheidungsgründe in ihrem Zusammenhang ohnehin deutlich genug - und im Einklang mit der Aktenlage (vgl. insbes. S. 45, 49, 87, 99, 277, 297) - zum Ausdruck gebracht hat, daß die Gefährdung eines unüberschaubaren und unbegrenzbaren Personenkreises durch die von Anfang an geplant gewesene Verbreitung des Heroins nicht nur von der Angeklagten ernstlich bedacht und in Kauf genommen wurde, sondern sowohl bei der Einfuhr als auch beim späteren Verkauf des Suchtgifts objektiv jedenfalls real zu besorgen war.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte die Angeklagte nach dem ersten Strafsatz des § 12 Abs 1 SuchtgiftG. unter Anwendung des § 41 Abs 1 Z 4 StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe, die es ihr unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei wertete es ihre einschlägige Vorstrafe (nach § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG.) als erschwerend, ihr Geständnis, mit dem sie zur Wahrheitsfindung wesentlich beitrug, ihr Alter unter 21 Jahren und den Umstand, daß sie lediglich einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet hat, dagegen als mildernd.
Der Berufung der Angeklagten, mit der sie die Verhängung einer Geldstrafe anstatt der Freiheitsstrafe sowie eine Verkürzung der Probezeit anstrebt, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu. Da das Vergehen nach § 16 SuchtgiftG. gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie das Verbrechen nach § 12 dieses Gesetzes, und zwar gegen die Volksgesundheit, beruhen beide Delikte sehr wohl auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB); der Erschwerungsgrund nach § 33 Z 2 StGB wurde der Angeklagten demnach zu Recht angelastet. Davon aber, daß diese den Suchtgift-Handel nur aus Unbesonnenheit finanziert hätte, kann nach den Verfahrensergebnissen, zumal unter Bedacht auf ihr Folgeverhalten, ebensowenig die Rede sein wie von einem als mildernd wirkenden längeren Wohlverhalten nach der Tat: ihr Rückfall in einschlägig strafbares Verhalten während des Laufs einer Probezeit und innerhalb von acht Monaten nach ihrer ersten Verurteilung fällt ihr vielmehr zusätzlich als erschwerend zur Last.
Für eine Herabsetzung der über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe auf nicht mehr als sechs Monate ist demzufolge nach ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) kein Raum, sodaß die Anwendung des § 37 StGB schon deswegen nicht in Betracht kommt; ebenso wäre eine Verkürzung der Probezeit mit Rücksicht auf ihre einschlägige Vorstrafe und auf ihren raschen Rückfall während der ihr bereits damals gewährten Probezeit vollkommen unangebracht.
Auch der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)