OGH 14Os3/94(14Os4/94)

OGH14Os3/94(14Os4/94)25.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Margit J***** wegen des Verbrechens nach §§ 15 StGB, 12 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 24. Juni 1993, GZ 12 Vr 260/91-36, sowie über ihre damit verbundene Beschwerde (§§ 494 a Abs 4, 498 Abs 3 StPO nF) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Margit J***** des "versuchten Verbrechens nach den §§ 12 Abs 1 SGG, 15 StGB" als Beitragstäterin nach dem dritten Fall des § 12 StGB (US 8) schuldig erkannt und - unter Anrechnung einer in Frankreich wegen dieser Tat (durch eine Vorhaft) verbüßten Strafe gemäß § 66 StGB - zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon ein Teil von 8 Monaten gemäß § 43 a Abs 3 StGB bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht einer Geldstrafe gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Margit J***** im Mai 1991 in Österreich, Nordspanien und Port-Vendres/Südfrankreich den gesondert verfolgten Rudolf G***** dabei unterstüztzt, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge nach Österreich einzuführen und in Verkehr zu setzen, indem sie auf der Fahrt von Spanien, wo Rudolf G***** 5 kg Cannabisharz angekauft hatte, nach Österreich den PKW des Rudolf G***** über die spanisch-französische Grenze chauffierte und den Genannten auf französicher Seite zwecks Weiterfahrt erwartete, während dieser mit dem Zug die Grenze passierte, wobei die Tat infolge ihrer Betretung durch französische Sicherheitsorgane beim Versuch blieb.

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO. Den Strafausspruch ficht sie mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.

Vorweg ist festzuhalten, daß dem Erstgericht zu Gunsten der Angeklagten ein - mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr korrigierbarer - Subsumtionsfehler unterlaufen ist. Denn angesichts der vom Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) umfaßten vollendeten Aus- bzw. Einfuhr des Suchtgiftes über die spanisch-französische Grenze war das ihr zur Last gelegte Suchtgiftverbrechen insoweit bereits über die Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB hinausgediehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.

Mit der Anführung auch Österreichs als Tatort bringt das Erstgericht im Urteilsspruch nur zum Ausdruck, daß die Angeklagte durch ihren Tatbeitrag den unmittelbaren Täter Rudolf G***** auch dabei unterstützt hat, das Suchtgift letztlich nach Österreich einzuführen, um es dann hier in Verkehr zu setzen. Von einem in Österreich geleisteten Tatbeitrag kann - bei rechtem Verständnis von Spruch und den damit eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen - füglich keine Rede sein. Der insoweit geltend gemachte Widerspruch (Z 5) liegt daher in Wahrheit gar nicht vor.

Die in der Beschwerde aufgezählten entlastenden Umstände hat das Erstgericht zwar nicht im Detail erörtert, dennoch aber in ihrem Ergebnis nicht unberücksichtigt gelassen, denn es hat eben deshalb, weil sich Rudolf G***** nach den unwiderlegt gebliebenen Verfahrensergebnissen gegenüber der Angeklagten in seinen Äußerungen und in seinem Gehaben eher bedeckt gehalten hat, den Zeitpunkt ihres Eintritts in das Stadium der Vorsätzlichkeit relativ spät angenommen und auf die dafür vorauszusetzenden inneren Vorstellungen und Überlegungen der Angeklagten nicht schon aus in der Person des Rudolf G***** gelegenen Umständen, sondern erst auf Grund des äußeren Ablaufs des Grenzübertritts geschlossen (US 6). Auch die gerügte Unvollständigkeit (Z 5) kann dem Erstgericht daher nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Es versagt aber auch der Beschwerdeeinwand, aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen (US 7) ließe sich die Feststellung, daß die Angeklagte die große Menge des Suchtgiftes ernstlich bedacht und sich mit diesem Tatumstand auch abgefunden hätte, nicht zwingend ableiten. Denn nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen (Mayerhofer-Rieder StPO**n E 145 ff, 148 zu § 281 Abs 1 Z 5).

Schließlich hegt der Oberste Gerichtshof nach Prüfung der Akten an Hand des übrigen Beschwerdevorbringens (Z 5 a) auch keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld in Ansehung der subjektiven Tatseite zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Margit J***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO nF).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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