OGH 14Os192/93

OGH14Os192/9321.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner und Hon.Prof.Dr.Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerald Josef P***** und andere wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143, erster Fall, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 19 Vr 2925/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Gerald Josef P***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 11.November 1993, AZ 10 Bs 449/93 (= ON 28 der Vr-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Gerald Josef P***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

In dem oben bezeichneten Strafverfahren wird (ua) gegen Gerald Josef P***** die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143, erster Fall, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB geführt. Er befindet sich seit 27.September 1993 aus dem (noch allein aktuellen) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 3 lit. b StPO in Untersuchungshaft.

Gerald Josef P***** steht im dringenden Verdacht, im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (den ebenfalls in Untersuchungshaft befindlichen Mitbeschuldigten) Karl Gilbert U***** und Harald P***** nach dem Abmontieren der Kraftfahrzeug-Kennzeichentafeln von einem in Graz abgestellten PKW und deren Anbringen am eigenen Kraftfahrzeug (zwecks Erschwerung der Identifizierung) am 2.September 1993 in Oberrakitsch den "teilentmündigten" Landwirt Josef K***** dadurch zu berauben versucht zu haben, daß Harald P***** dem Genannten ein Holzstück gegen den Rücken drückte und ihn aufforderte, sein Geld herzugeben, widrigenfalls er eine Kugel in den Bauch bekommen werde, während Gerald Josef P***** den Josef K***** an der Hand erfaßte, wobei die Tatvollendung nur wegen Dazwischenkunft der auf Grund der Hilferufe des Bedrohten alarmierten Nachbarn unterblieb.

Mit Beschluß vom 27.Oktober 1993 (ON 26) gab die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz dem Enthaftungsantrag des Beschuldigten Folge, verneinte das Vorliegen der vom Untersuchungsrichter angezogenen Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr und sprach hinsichtlich des verbleibenden Haftgrundes der Fluchtgefahr die Aufhebung der Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel nach § 180 Abs. 5 Z 1 bis 5 StPO aus.

Der von der Staatsanwaltschaft dagegen (sofort) erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 11.November 1993 Folge und ordnete die Fortsetzung (auch) der über Gerald Josef P***** verhängten Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 3 lit. b StPO an (ON 28).

Rechtliche Beurteilung

Der Sache nach nur gegen die Annahme des bezeichneten Haftgrundes (der Tatbegehungsgefahr) richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Gerald Josef P*****, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers beruhen "die beiden Vorstrafen" des Beschwerdeführers (jeweils) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB im Verhältnis zu der hier in Rede stehenden (versuchten) Raubtat auf der gleichen schädlichen Neigung iSd § 71 StGB, mag auch das Oberlandesgericht - welches den dringenden Tatverdacht in Ansehung des "Grunddeliktes (§ 142 Abs. 1 StGB) uneingeschränkt" bejahte - Zweifel hinsichtlich der Deliktsqualifikation nach § 143, erster Fall, StGB zum Ausdruck gebracht haben (S 233, 235). Hinzu kommt, daß das Oberlandesgericht den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr keineswegs bloß mit den Vorstrafen des Beschuldigten, sondern vor allem auch mit der sorgfältigen Tatplanung (durch Vorbereitung des Einsatzes von Handfunkgeräten, Versehen des Fluchtautos mit gestohlenen Kraftfahrzeug-Kennzeichen) begründet. Schon auf Grund dieser von der Beschwerdeinstanz zutreffend angeführten bestimmten Tatsachen besteht aber die evidente Gefahr, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens weiterhin Vermögensdelikte vergleichbarer Art mit nicht bloß leichten Folgen begehen. Die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Argumente (wohnungs- und familienmäßige Integration bei der Mutter, sofortige Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Kaminbauunternehmen) vermögen daran nichts zu ändern, zumal es sich dabei überwiegend um Umstände handelt, die bereits im mutmaßlichen Tatzeitraum gegeben waren.

Nach der hier aktuellen Fallkonstellation ist eine Haftverschonung des Beschwerdeführers durch die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 180 Abs. 5 StPO (derzeit) nicht zu rechtfertigen.

Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet; nach den Umständen des Falles ist sie auch angesichts der (von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden) Strafdrohung des § 142 Abs. 1 StGB - jedenfalls derzeit - nicht gegeben.

Aus den angeführten Gründen war der Grundrechtsbeschwerde daher ein Erfolg zu versagen. Demzufolge hatte ein Ausspruch über den - vorliegend zudem nicht geltend gemachten - Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.

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