OGH 7Ob1639/93

OGH7Ob1639/9324.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien Stefan S*****, vertreten durch Dr.Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, 2. Dr.Maria B*****, als Masseverwalterin im Konkurs der Gabriele B*****, wider die beklagte Partei Elisabeth H*****, vertreten durch Dr.Roland Deissenberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 668.100 sA und S 641.900 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27.August 1993, GZ 3 R 94/93-31, womit infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 22.Dezember 1992, GZ 11 Cg 173/90-25, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Wandlunganspruch (wie auch Vertragsaufhebungsansprüche wegen Irreführung oder Verletzung über die Hälfte) bei zu vertretender Nichtrückstellbarkeit der Kaufsache verlorengeht, ist durch EvBl. 1963/262; EvBl. 1972/170; SZ 42/180; WBl. 1987, 121 gedeckt. Der Entscheidung ecolex 1990, 282 lag der anders gelagerte Sachverhalt zugrunde, daß die Weiterveräußerung der Kaufsache durch den ersten Erwerber nicht zu vertreten war. Auch mit der Ansicht, in der Weiterveräußerung der Kaufsache liege ein schlüssiger Verzicht, verstieß das Berufungsgericht nicht gegen ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Wenn auch bei der Annahme eines solchen nach der Rechtsprechung besondere Vorsicht geboten ist, berührt die stets im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung, ob aus einem Verhalten Schlüsse auf bestimmte Rechtsfolgewirkungen gezogen werden dürfen, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO; ein Verstoß gegen Denkgesetze aber ist dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht anzulasten. Mit ihrer Behauptung, die Angaben der Verkäufer über die im Unternehmen erzielbaren Umsätze seien irreal gewesen, hat die Beklagte jedenfalls nicht schlüssig unrichtige Angaben über die Ertragsfähigkeit des Unternehmens, und damit keine Qualitätszusagen behauptet, muß doch zwischen Umsatz und Ertrag unterschieden werden; außerdem können die von den Veräußerern genannten Umsatzzahlen ohne weiteres erzielt worden sein. Daß die Beklagte nur geringere Umsätze erwirtschaftet hat, muß nicht darauf schließen lassen, daß die behaupteten Angaben der Veräußerer unrichtig gewesen wären. Ansprüche wegen Gewährleistung und Irreführung wurden überdies in dem zwischen den Parteien geführten Vorprozeß auch schon in bindender Weise (SZ 8/118; RZ 1977/49; SZ 52/151; JBl. 1990, 52) verneint.

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