OGH 7Ob584/93

OGH7Ob584/9324.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Johann Strobl, Rechtsanwalt in Rohrbach, wider die beklagte Partei Mag.Hubert M*****, wegen S 79.274,13 s.A., infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 19.Juli 1993, GZ 5 R 31/93-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Steyr vom 28.Mai 1993, GZ 3 C 1058/93w-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden soweit bestätigt, als mit ihnen der Antrag auf Erlassung eines Zahlungsbefehles abgewiesen wurde. Im übrigen werden sie behoben und es wird dem Bezirksgericht Steyr die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Rekurs- und Revisionsrekurskosten bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 4.5.1993 beim Bezirksgericht Rohrbach eingebrachten Mahnklage vom Beklagten die Bezahlung von S 79.274,13 s.A. Die dieser Klagssumme zugrundeliegenden drei Reparaturrechnungen lägen jeweils unter S 50.000,--, die einzelnen Forderungen stünden miteinander in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes stütze sich auf eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 104 JN, die auf allen Geschäftspapieren der Klägerin vermerkt sei.

Das Bezirksgericht Rohrbach wies die Klage a limine mit der Begründung zurück, daß der Beklagte dem Klagsvorbringen nach Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG sei.

Über den folgenden Antrag des Klägers, die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Garsten zu überweisen, hob das Erstgericht diesen Unzuständigkeitsbeschluß nach § 230a 1.Satz ZPO auf und überwies die Klage an das Bezirksgericht Steyr.

Das Bezirksgericht Steyr wies die Klage hierauf wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück (vgl. "ZW 1" auf AS 9 entspricht der Beilage 101 des Handbuches für das ADVC-Verfahren).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin mit dem Antrag "diesen Beschluß aufzuheben und dem Bezirksgericht Steyr die Durchführung des Verfahrens aufzutragen" keine Folge. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Rechtlich folgerte das Rekursgericht, die bloße Behauptung, daß die einzelnen geltend gemachten Forderungen zueinander in keinem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang stünden, genüge nicht, um der Zusammenrechnungsvorschrift des § 5 Abs.1 Z 1 JN zu widersprechen. Eine derartige Behauptung gebe nur den Gesetzeswortlaut wieder und enthalte nicht die zu fordernde Tatsachenbehauptung, warum dies so sei. Bei der Vorgangsweise der Klägerin bleibe zumindest zweifelhaft, ob die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes tatsächlich gegeben sei. Das Fehlen der notwendigen Behauptungen für die Begründung der Zuständigkeit stelle einen inhaltlichen und daher nicht verbesserungsfähigen Mangel dar, was zur Zurückweisung der Klage führe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist teilweise berechtigt.

Gemäß § 230a letzter Satz ZPO kann das Gericht, an das die Klage überwiesen worden ist, einen Mangel seiner Zuständigkeit nur noch über rechtzeitige Unzuständigkeitseinrede des Beklagten wahrnehmen (vgl. AB 1337 BlgNR 15.GP, 12). Die Verfahrensbestimmung des § 230a ZPO ist eine der Prozeßüberweisung gemäß § 261 Abs.6 ZPO nachgebildete Regelung (vgl. RZ 1985/72). Für das Gericht, an das die Klage überwiesen wurde, besteht sohin eine eindeutig normierte Bindungswirkung im Sinne des nach § 230a ZPO gefaßten Überweisungsbeschlusses, das Gericht, an das überwiesen wird, darf seine Zuständigkeit daher von Amts wegen nicht mehr prüfen (2 Ob 554/90; schon früher zu § 261 Abs.6 ZPO EFSlg. 34.290/4), es sei denn, die Überweisung sei in einer dem Gesetzeszweck eindeutig widersprechenden Form beantragt und bewilligt worden (so auch die zur Unbekämpfbarkeit des Überweisungsbeschlusses nach § 261 Abs.6 ZPO ergangene Judikatur, die ja auch auf die vorliegende Fallkonstellation heranzuziehen wäre).

Dem Überweisungsbeschluß des Erstgerichtes kommt jedoch im Hinblick auf die anzuwendende Verfahrensart rechtliche Bedeutung zu, weil das von der Klägerin beantragte Mahnverfahren für die noch vor dem 1.7.1993 beim Bezirksgericht eingebrachte Klage zum damaligen Zeitpunkt noch unzulässig war. Nach § 448 ZPO in der bis zum 1.7.1993 geltenden Fassung laut BGBl. 1989/343 war das Mahnverfahren nur bei Streitwerten bis zu 75.000,-- S zulässig (vgl. Bosina Schneider, Das neue Mahnverfahren Rz 101). Das Erstgericht durfte daher nur den Antrag auf Erlassung eines Zahlungbefehles zurückweisen und hätte sodann über die vorliegende Klage nach den §§ 431 ff ZPO vorzugehen gehabt. Das Bezirksgericht Steyr wird daher im fortgesetzten Verfahren eine erste Tagsatzung oder erste mündliche Streitverhandlung anzuberaumen haben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

Stichworte