OGH 11Os164/93

OGH11Os164/9323.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nermina E* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach den §§  127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Nermina E* gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 14. April 1993, GZ 11 Vr 457/92‑133, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:E33727

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

 

Gründe:

 

Mit dem auch in Rechtskraft erwachsene (darunter auch unzulässige Qualifikations‑) Freisprüche enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Nermina E* des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 (richtig: Abs. 2), 129 Z 1, 130 (zu ergänzen: zweiter Satz) zweiter Fall und 15 StGB (I.) und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffenG (II.) schuldig erkannt.

Darnach hat sie in K* und anderen Orten Österreichs

I. ‑ zusammengefaßt wiedergegeben ‑ in der Zeit von 24. August 1992 bis 16. Oktober 1992 in 37 Angriffen, davon in 5 Angriffen in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem rechtskräftig mitverurteilten Shefki K* als Mittäter (§ 12 StGB), im Urteil detailliert angeführte fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert anderen namentlich angeführten Personen jeweils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie (US 15) die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und

II. "bis zum 16. Oktober 1992" eine verbotene Waffe, nämlich einen Tränengasspray unbefugt besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagte bekämpft ihren Schuldspruch (allein) zu den Urteilsfakten I.a) 2. und 20. sowie zu den Faktengruppen I.a) 6. und 9.; 10. und 11.; 14., 17. und 19. und 23. bis 27. sowie 29. mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch aus der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO und mit Berufung.

Die (bloß) angemeldete, weder ausgeführte noch zurückgezogene, in den Prozeßgesetzen (hier) keine Deckung findende Berufung "wegen Schuld" war zurückzuweisen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Mängelrüge (Z 5) moniert, daß sich das Urteil im angefochtenen Umfang lediglich auf Vermutungen zu Lasten der Angeklagten gründe, weil es jeweils von weiteren der Beschwerdeführerin zur Last gelegten (unbekämpft gebliebenen) Diebstählen ausgehend, auf Grund der Identität der Tatzeiträume und der örtlichen Nähe der Tatorte, teils in Verbindung mit der angewendeten Einbruchstechnik die die bekämpften Schuldsprüche tragenden Feststellungen treffe, vermag damit aber keine Begründungsmängel in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes darzutun. Sie unternimmt nach Inhalt und Zielsetzung ‑ wie schon aus der Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz erkennbar ist ‑ in Wahrheit bloß den im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nach wie vor unzulässigen Versuch, nach Art einer Schuldberufung die in einer Gesamtschau der Beweismittel in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) gewonnene und mit den Denkgesetzen in Einklang stehend (mängelfrei) begründete Überzeugung der Tatrichter von der Beweiskraft der herangezogenen Beweismittel (US 21 f, 30 ff) zu bekämpfen.

Auch die inhaltlich zum Teil undifferenziert mit der Berufung verbundene Strafzumessungsrüge (Z 11) geht fehl.

Zunächst ist der Beschwerde zu entgegnen, daß in der vom Ministerium für Gnadensachen und Justiz der Republik Italien übermittelten Auskunft aus dem italienischen Strafregister zwei als erschwerend gewertete Verurteilungen der Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in Italien jeweils nicht bloß zu Geldstrafen, sondern auch zu dreimonatigen Freiheitsstrafen aufscheinen (ON 127). In der urkundentreuen Verwertung des Inhaltes einer ausländischen Strafregisterauskunft im Rahmen der zum Vorleben der Angeklagten getroffenen Urteilsfeststellungen kann eine unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung entscheidender Tatsachen nicht erblickt werden. Daß die in Rede stehenden ausländischen Verurteilungen nach italienischem Recht getilgt wären, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, geschweige denn ‑ wie geboten (§ 7 zweiter Satz TilgG) ‑ durch öffentliche Urkunde bescheinigt. Im übrigen vermag die Beschwerde ein Tatsachensubstrat für den behaupteten Ablauf der Tilgungsfristen dieser beiden Vorverurteilungen gemäß §§ 3, 4 TilgG 1972 und damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei der Entscheidung der Straffrage nicht darzutun.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde die Tatsache, daß die Angeklagte wegen Diebstahlsverdachtes von verschiedenen (ausländischen) Behörden protokollarisch vernommen wurde, bei der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet, sondern lediglich (US 11 ff: "Um die Persönlichkeit der Angeklagten einschätzen zu können ...") zur Charakterisierung der Täterpersönlichkeit angeführt.

Letztlich liegt auch der behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nicht vor, weil das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten (hier) Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, zu einer Subsumtionseinheit zusammenfaßt, während die einzelnen Straftaten rechtlich selbständig und damit auch einer Erfassung durch § 33 Z 1 StGB zugänglich bleiben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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