OGH 3Ob153/93

OGH3Ob153/9315.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Herta K*****, vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei T*****Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Richard Köhler und Dr.Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen der Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17.Mai 1993, Gz 46 R 530/93-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12.März 1993, GZ 50 E 1088/92p-9, teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Auf Antrag der betreibenden Partei wurde ihr die Exekution nach § 352 EO bewilligt. Sie legte einen Entwurf der Versteigerungsbedingungen vor. Zu der zum Zwecke der Feststellung der Versteigerungsbedingungen anberaumten Tagsatzung zur Einvernahme der Miteigentümer anberaumten Tagsatzung war nur der Vertreter der betreibenden Partei gekommen. Eine Zustimmung der verpflichteten Partei zum vorgeschlagenen Ausrufspreis wurde nicht nachgewiesen.

Das Erstgericht ersuchte die betreibende Partei, einen Vorschuß von S 30.000,- zur Deckung der Kosten der beabsichtigten Schätzung der Liegenschaft binnen einer gesetzten Frist zu erlegen und kündigte an, daß das Verfahren nicht fortgesetzt werde, wenn der Kostenvorschuß nicht erlegt würde.

Das Rekursgericht gab dem von der betreibenden Partei erhobenen Rekurs nur insoweit Folge, als es die Androhung der Nichtfortführung der Exekution aufhob. Die geltend gemachte Zustimmung der verpflichteten Partei nach § 56 Abs 2 EO liege nicht vor, weil das Gesetz verlange, daß die mit dem Nichterscheinen verbundene Rechtsfolge in der Ladung angegeben werde. Dies sei nicht geschehen. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei, der sich allein gegen den bestätigten Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses richtet, ist nach § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren nach § 352 EO gelten ungeachtet der bei Durchführung der Versteigerung anzuwendenden Vorschriften der §§ 272 bis 280 AußStrG die §§ 1 bis 78 EO. Es handelt sich um ein Exekutionsverfahren (Heller - Berger - Stix 2537; SZ 41/98; SZ 48/134; SZ 52/61; MietSlg 38.861). Es finden daher nach § 78 EO die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses (§§ 514 bis 528a ZPO) Anwendung (MietSlg 38.861). Rekurse an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO) oder über Gebühren der Sachverständigen (§ 528 Abs 2 Z 5 ZPO) sind ausgeschlossen. Entscheidungen der zweiten Instanz, welche den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses zum Gegenstand haben, können daher nach ständiger Rechtsprechung nicht angefochten werden (EvBl 1957/354; EvBl 1970/212 uva). Daran hat auch die Neufassung des § 528 ZPO durch die WGN 1989 nichts geändert (3 Ob 70/90).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte