OGH 3Ob82/68

OGH3Ob82/687.8.1968

SZ 41/98

Normen

EO §39 (1) Z6
EO §352
EO §39 (1) Z6
EO §352

 

Spruch:

Die Einstellung einer nach § 352 EO. bewilligten Exekution gemäß § 30 (1) Z. 6 EO. kann nur mit Zustimmung aller Parteien erfolgen.

Entscheidung vom 7. August 1968, 3 Ob 82/68.

I. Instanz: Exekutionsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Den betreibenden Parteien wurde auf Grund des Anerkenntnisurteiles des Landesgerichtes die Exekution durch gerichtliche Versteigerung einer im Miteigentum der betreibenden Partei und der Verpflichteten stehenden Liegenschaft bewilligt.

Nach Bewilligung der Versteigerungsbedingungen beantragten die betreibenden Parteien die Einstellung der Exekution, worauf das Erstgericht die Exekution gemäß § 39 (1) Z. 6 EO. einstellte und aussprach, daß vor Ablauf eines halben Jahres kein neuerliches Versteigerungsverfahren beantragt werden könne.

Das Rekursgericht hob den Ausspruch über die Sperrfrist von sechs Monaten auf und bestätigte im übrigen den Beschluß des Erstgerichtes über die Einstellung der Exekution. Es führte aus, bei der Versteigerung einer gemeinsamen Liegenschaft nach § 352 EO. handle es sich um ein Exekutionsverfahren, bei dem abgesehen von den Bestimmungen der §§ 273 bis 280 AußStrG. die Vorschriften der Exekutionsordnung anzuwenden seien. Eine Einstellung nach § 39 EO. sei daher zulässig und in manchen Fällen sogar notwendig. Da das Urteil über die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft ein judicium duplex sei, könne zwar auch die verpflichtete Partei die Fortsetzung der Exekution beantragen, das habe sie im vorliegenden Fall aber nicht getan. Der Ausspruch über eine sechsmonatige Sperrfrist sei aber zu Unrecht erfolgt, weil die Rechtswirkung des § 200 Z. 3 EO. im Exekutionsverfahren nach § 352 EO. keine Anwendung finde.

Die Verpflichtete bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes insoweit, als der Beschluß des Erstgerichtes bestätigt wurde, also hinsichtlich der Einstellung der Exekution.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs Folge und wies den Antrag auf Einstellung des Exekutionsverfahrens ab.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach herrschender Rechtsprechung (JBl. 1954 S. 21, SZ. XVI 217, ZBl. 1929 S. 611 u. a.), von der abzugehen kein Anlaß besteht, ist die Entscheidung im Teilungsprozeß doppelseitig wirksam (anderer Ansicht ist die Lehre - vgl. Klang[2] III 1105, Ehrenzweig II/1 S. 754, Pollak System[2] S. 1024 -, die kein judicium duplex annimmt und daher nur dem obsiegenden Kläger das Recht einräumt, die Exekution zu beantragen). Es kann also auch der Beklagte um die Bewilligung der Exekution ansuchen. Dann ist es aber reiner Zufall, wer von den Prozeßparteien als betreibender Gläubiger einschreitet. Ist es der Beklagte, so kann der Kläger nicht noch einmal die Exekutionsbewilligung begehren, weil sie zur Durchsetzung des Anspruches nur einmal verlangt werden kann. Die Exekution wird nicht wie sonst im bloßen Interesse des betreibenden Gläubigers geführt, sondern auch im Interesse des "Verpflichteten". Daraus folgt, daß der betreibende Gläubiger nicht wie sonst nach Willkür die Exekution zur Einstellung bringen kann. Es könnte sonst eine Partei die Teilung vereiteln, indem sie immer wieder Teilungsexekution beantragt und dann die Einstellung begehrt. Die Einstellung ist daher (falls sie nicht etwa von Amts wegen zu erfolgen hat) nur auf Antrag oder mit Zustimmung aller Parteien zulässig. Da im vorliegenden Fall die Verpflichtete dem Einstellungsantrag nicht zugestimmt hat, sich vielmehr in ihren Rechtsmitteln dagegen ausgesprochen hat, war der Einstellungsantrag abzuweisen.

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