OGH 5Ob1057/93

OGH5Ob1057/9314.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Ingrid P*****, vertreten durch Dr.Hellmut Czerny, öffentlicher Notar in Deutschlandsberg, wegen grundbücherlicher Eintragungen ob den Liegenschaften EZ ***** und ***** je des Grundbuches ***** infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 18.Mai 1993, AZ 1 R 55/93 den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des (§ 126 Abs 2 GBG iVm) § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es ist zwar richtig, daß der Erbe Eigentum an in den Nachlaß fallenden Grundstücken nicht erst mit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch, sondern bereits mit der Einantwortung erwirbt. Die grundbücherliche Einverleibung hat in diesem Fall nur noch insofern Bedeutung, als der Erbe dadurch den bücherlichen Besitz erlangt. Die Bestimmungen der §§ 21 und 94 GBG verhindern jedoch im Grundbuchsverkehr jede Bedachtnahme auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben (SZ 49/104).

Der Erblasser hatte mit Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 20.3.1991 seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** der Antragstellerin übergeben. Dieser Übergabsvertrag wurde zu TZ ***** des BGZ Graz verbüchert.

Zu TZ ***** des Erstgerichtes begehrt die Antragstellerin auf Grund des von ihr am 19.9.1991 abgeschlossenen Vertrages, bezeichnet als Vertragsnachtrag zu dem oben genannten Übergabsvertrag, die Einverleibung ihes Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****. In diesem Vertragsnachtrag wird festgehalten, daß vom seinerzeitigen Übergabsvertrag auch diese Liegenschaft mitumfaßt sein sollte. In einem solchen Fall sind die Erben nach dem seinerzeitigen Übergeber, dem im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragenen Erblasser, verpflichtet, nunmehr statt des Erblassers die zur grundbücherlichen Durchführung notwendigen Urkunden zu errichten. Dies geschah durch den vorgelegten Vertragsnachtrag. Auf den Inhalt des dem Erstgericht zu einer anderen TZ bereits vorliegenden Übergabsvertrages kommt es dabei - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - nicht an: Wäre nämlich in dem seinerzeitigen schriftlichen Übergabsvertrag auf den Todesfall die Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** ebenfalls genannt, so würde sich das Problem nicht stellen. Der Übernehmer auf den Todesfall hätte die Einverleibung seines Eigentumsrechtes ebenso wie hinsichtlich der anderen Liegenschaft bewirken können. Es geht ja gerade darum, daß die Liegenschaft in diesem seinerzeitigen Übergabsvertrag offensichtlich nicht genannt ist, dennoch aber nach dem Parteiwillen mitumfaßt sein sollte. Nichts anderes wird aber in dem vorgelegten Vertragsnachtrag zwischen den Erben und der Antragstellerin zum Ausdruck gebracht. Diese Urkunde weist daher sehr wohl einen tauglichen Rechtsgrund auf. Die Erben erfüllten durch Abschluß dieses Vertrages lediglich die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergegangene Verpflichtung des Übergebers auf Errichtung verbücherungsfähiger Urkunden.

Richtig ist, daß die Einantwortungsurkunde keine Verbücherungsklausel enthalten muß. Dies ergibt sich folgerichtig schon aus § 177 AußStrG, wonach die Eintragung der Einantwortungsverordnung in die öffentlichen Bücher zur Übertragung des Eigentums vom Erben nur bei der Abhandlungsbehörde beantragt werden kann. Diese ist auf Grund des Verlassenschaftsaktes zur Prüfung in der Lage, ob eine solche Eigentumseinverleibung durchgeführt werden kann. In dem hier zu beurteilenden Fall muß daher für das Grundbuchsverfahren - ein reines Urkundenverfahren - klargestellt sein, daß die Erben, die an der Errichtung des Nachtragsvertrages mitwirkten, zu der darin vorgenommenen Verfügung über die Liegenschaft (entsprechend dem bereits vom Erblasser geschlossenen Verpflichtungsgeschäft) berechtigt sind. Dies muß dem Grundbuchsgericht durch eine vom Verlassenschaftsgericht ausgestellte Urkunde nachgewiesen werden, sofern sich dies nicht aus einer in der Einantwortungsurkunde enthaltenen - zwar nicht vorgeschriebenen, aber doch zulässigen - Verbücherungsklausel ergibt. Erst dadurch wird nämlich dem Grundbuchsgericht die Prüfung ermöglicht, ob die durch die Einantwortungsurkunde als solche ausgewiesenen Erben auch zur Verfügung über diese Liegenschaft berechtigt sind. Dann darf allerdings die Antragstellerin unmittelbar nach dem Erblasser in das Grundbuch eingetragen werden (§ 22 GBG).

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