Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Mutter Andrea F***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil 1.) die Durchsetzung von Besuchsrechtstiteln schon grundsätzlich nicht durch weitwendige Verfahren über wenig aussichtsreiche Änderungsanträge in Frage gestellt werden darf (EFSlg 42.400, 50.019) und sich hier der Antrag auf Aussetzung des Besuchsrechtes bereits als unberechtigt erwiesen hat, zumal 2.) nach den auf eingeholte Sachverständigengutachten und weitere Beweismittel gegründeten, für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen die durch die Besuchsrechtsausübung angeblich drohende gesundheitliche Gefährdung der Minderjährigen nicht vorliegt, und 3.) der Frage der Höhe einer verhängten Beugestrafe keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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