OGH 8Ob1619/93

OGH8Ob1619/939.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** mj.Laura F***** infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter Andrea F*****, vertreten durch Dr.Stephan Duschel und Dr.Robert Starzer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 5.Mai 1993, GZ 47 R 225,226/93-175, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs der Mutter Andrea F***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil 1.) die Durchsetzung von Besuchsrechtstiteln schon grundsätzlich nicht durch weitwendige Verfahren über wenig aussichtsreiche Änderungsanträge in Frage gestellt werden darf (EFSlg 42.400, 50.019) und sich hier der Antrag auf Aussetzung des Besuchsrechtes bereits als unberechtigt erwiesen hat, zumal 2.) nach den auf eingeholte Sachverständigengutachten und weitere Beweismittel gegründeten, für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen die durch die Besuchsrechtsausübung angeblich drohende gesundheitliche Gefährdung der Minderjährigen nicht vorliegt, und 3.) der Frage der Höhe einer verhängten Beugestrafe keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

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