OGH 9ObA240/93

OGH9ObA240/938.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Friedrich Hötzl und Leopold Smrcka als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ahmad A*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei F***** GesmbH & Co, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 227.942,09 brutto sA (im Revisionsverfahren S 222.729,34 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Juni 1993, GZ 7 Ra 150/92-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.September 1992, GZ 22 Cga 104/92-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 10.200,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.700,10 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die vom Erstgericht zugesprochene Überstundenvergütung gebührt, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, der Kläger habe die Überstunden weisungswidrig erbracht und das begehrte Überstundenentgelt sei mangels rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung verfallen, entgegenzuhalten, daß sie damit nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht.

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen trafen die Parteien zwar eine schriftliche Vereinbarung dahin, daß über das Überstundenpauschale hinausgehende Arbeitsleistungen des Klägers nicht angeordnet seien, nicht zur Kenntnis genommen und darauf gegründete Entgeltansprüche nicht anerkannt würden, doch haben sich beide Teile nicht an diese Vereinbarung gehalten, so daß sie insbesondere auf Grund des der Beklagten zuzurechnenden Verhaltens der Betriebsleitung als abbedungen anzusehen ist.

Der Kläger mußte betriebsbedingt zumindest phasenweise während zweier Schichten anwesend sein, des öfteren als Verzinker "einspringen" und auch den erkrankten Werkmeister vertreten. Wenn Großaufträge kamen, wurde der Zweischicht- auf Dreischichtbetrieb umgestellt, ohne daß dafür zusätzliches Personal aufgenommen worden wäre. Durch den zu geringen Personalstand, die Ausfälle wegen krankheitsbedingter Abwesenheiten von Arbeitnehmern und dringend zu erledigende Aufträge hatte der Kläger auch am Wochenende Überstunden zu leisten, so daß es vorkam, daß er Überstunden bis zur doppelten Arbeitszeit erbrachte. Die Betriebsleitung ordnete etwa Kontrollen des Zinkbades gegen 23.00 Uhr bzw. 24.00 Uhr an; auch anläßlich der wöchentlichen Produktionsbesprechungen verlangte der Vorgesetzte des Klägers, der Leiter des Profitcenters, ausdrücklich Überstunden. Da der Kläger aus diesen Gründen nur selten Urlaub nehmen konnte, erhielt er im Jänner 1990 5 Wochen Urlaub abgelöst und ausgezahlt (§ 7 UrlG). Infolge dieser Beanspruchung der Arbeitskraft des Klägers kann der erwähnten Vereinbarung nur eine arbeitszeitrechtliche Alibifunktion zugemessen werden (vgl Arb 9454, 10.451, 10.488 ua).

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin trifft auch nicht zu, daß der Kläger die Überstunden im Sinne des Kollektivvertrags und des Dienstvertrags nicht geltend gemacht hätte. Unter "Geltendmachung" ist zwar kein förmliches Einmahnen, wohl aber ein Verhalten des Arbeitnehmers zu verstehen, aus dem sein Wille auf Zahlung des Überstundenentgelts erkennbar ist (vgl Grillberger, AZG § 10 Erl 7.2; Arb 9207 = ZAS 1974/30; 9 Ob A 149/93). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die Entlohnung der Überstunden im Betrieb ein ständiges Thema. Bei den Produktionsbesprechungen verlangte der Kläger die offenen Überstundenentgelte. In einer Betriebsversammlung vom 17.1.1990 wurde die Bezahlung aller Überstunden gefordert und diese Forderung auch der Betriebsleitung übermittelt. Der Kläger verfaßte nicht nur Reisekostenabrechnungen, in denen er die Fahrten in den Betrieb an Wochenenden und Feiertagen festhielt und die Dauer sowie den Zweck der Fahrten angab (vgl Arb 9406), sondern auch Arbeitsstundenaufzeichnungen. Die Formulare für die Stundenaufzeichnung erhielt er von der Beklagten. Diese Stundenaufzeichnungen mußten jeweils am Monatsende ausgefüllt der Sekretärin übergeben werden, die die geleisteten Arbeitsstunden unter Abzug der Pausen zusammenrechnete und in die Zentrale nach B***** faxte. Bei diesem Sachverhalt kann die Revisionswerberin, die selbst zur Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden verpflichtet war (§ 26 Abs 1 AZG), nicht mit Erfolg einwenden, daß sie von der betrieblichen Notwendigkeit zur Überstundenarbeit nichts gewußt und der Kläger nie Überstundenentgelt geltend gemacht habe. Sie wäre schon auf Grund der vorgeschriebenen monatlichen Stundenmeldungen in der Lage gewesen, die Ansprüche des Klägers auf Überstundenentgelt auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen (vgl 9 Ob A 56/91; 9 Ob A 149/93 ua). Soweit sie die Überstunden im Hinblick auf die getroffene, aber durch die Praxis überholte Vereinbarung nicht zur Kenntnis nehmen wollte, konnte dies nicht zu Lasten der festgestellten berechtigten Entgeltansprüche des Klägers gehen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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