OGH 8Ob1612/93

OGH8Ob1612/9315.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** mj.Laura ***** F***** infolge außerordentlichen Rekurses der Minderjährigen, vertreten durch ihre Mutter Andrea F*****, diese vertreten durch Dr.Friedrich Fritsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 11.März 1992, GZ 47 R 133/92-99, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs der mj.Laura ***** F***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil 1.) der dem Unterhaltspflichtigen von seiner eigenen, ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Mutter geleistete Betrag seinem eigenen Unterhalt dient und die Studienbeihilfe bei der Unterhaltsbemessung nicht als Einkommen gilt (8 Ob 634/91) und 2.) der rekursgerichtlichen Beurteilung, daß die Mutter des Unterhaltspflichtigen als gegenüber der unterhaltsberechtigten Minderjährigen subsidiär unterhaltspflichtige Großmutter zu einer weiteren Unterhaltsleistung nicht herangezogen werden kann, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte