OGH 8Ob1016/93

OGH8Ob1016/938.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****bank M***** reg.GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Chalupsky und andere Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei A***** F*****, vertreten durch Dr.Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen S 259.019 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Handelssachen vom 20.April 1993, GZ 12 R 13/93-25, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil

1. die Bank gegenüber dem Bürgen, der zum Hauptschuldner in einer besonderen Nahebeziehung steht, nur dann eine besondere Aufklärungspflicht trifft, wenn ihr erkennbar ist, daß der wirtschaftliche Ruin des Hauptschuldners unmittelbar bevorsteht oder er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird, und sie damit rechnen muß, daß dem nahen Angehörigen diese Umstände nicht bewußt sind (SZ 56/81; 57/70; RdW 1987, 211; 1990, 77; 1992, 399 jeweils mwN);

2. eine Wechselbürgschaft nicht schon wegen des Umstandes unzulässig ist, daß der Bürge über kein ausreichendes Einkommen verfügt, das ihm die Kreditrückzahlung in angemessener Zeit ermöglicht;

3. im übrigen die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht: die beklagte Partei wurde nicht in Irrtum geführt, denn die Äußerung des Bankbeamten konnte nach den übereinstimmenden Aussagen der Hauptschuldner und des Bankbeamten nur dahingehend verstanden werden, daß aufgrund der damals nicht schlechten finanziellen Lage der Hauptschuldner mit einer Inanspruchnahme der Wechselbürgin nicht zu rechnen gewesen sei.

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