OGH 8Nd501/93

OGH8Nd501/9324.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragstellerin D*****gesellschaft mbH, , vertreten durch Dr.Hans Christian Kohlmann und Edgar Hofbauer, Rechtsanwälte in Lambach, wider die Antragstellerin August E***** GmbH & Co, ***** wegen DM 4.909,20 = öS 34.855,32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung über die von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin nach dem Inhalt des vorliegenden Antrages einzubringende Klage wird das Bezirksgericht Schwanenstadt als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Laut dem vorliegenden Antrag fordert die klagende Speditionsunternehmung von der Antragsgegnerin mit Sitz in B*****, Deutschland, die Zahlung eines Betrages von DM 4.909,20 mit der Begründung, sie habe im Auftrag der beklagten Partei per LKW-Zug den Transport von Chemikalien von Deutschland nach Wollsdorf und Geretsberg/Österreich durchgeführt, die hiefür der beklagten Partei gelegten Rechnungen über den Gesamtfrachtlohn in der vorgenannten Höhe seien jedoch trotz Fälligkeit und Mahnung noch unbeglichen. Sie beabsichtigt, diese Forderung mit Klage gegen die Antragsgegnerin in Österreich geltend zu machen. Gemäß § 31 Z 1 lit b CMR sei für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben, da der für eine Ablieferung des Frachtgutes jeweils vorgesehene Ort in Österreich gelegen gewesen sei. Mangels eines örtlich zuständigen Gerichtes werde daher beantragt, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht Schwanenstadt oder das Bezirksgericht Weiz oder das Bezirksgericht Wildshut als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Der im Antrag behauptete Beförderungsvertrag unterliegt im Sinne des Art 1 der CMR den Bestimmungen dieses Übereinkommens, weil diesem Österreich gemäß BGBl 1961/138 beigetreten ist. Nach Art 31 Z 1 lit b CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.

Im vorliegenden Falle wird eine derartige grenzüberschreitende Güterbeförderung behauptet, wobei der Ort der Übernahme des Gutes in Österreich liegt. Demnach ist für den behaupteten Ausgleich die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht für diese Rechtssache fehlt, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein solches zu bestimmen (8 Ob 505/90; 4 Nd 504/87; 6 Nd 514/89 ua).

Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und das Bezirksgericht Schwanenstadt als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

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