Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 26 MedG (MR 1991, 75; ÖBl 1991, 280; ÖBl 1992, 205 ua) im Einklang. Ob aber hier das angesprochene Publikum den entgeltlichen Charakter der Werbeeinschaltungen unter den Titeln "Richtig vorbeugen!" und "Wenn die Tage kürzer werden" nach Gestaltung und Anordnung zweifelsfrei erkennen konnte, hat, da diese Frage immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beantwortet werden kann (MR 1991, 75), keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich iS des § 502 Abs 1 ZPO. Ein Widerspruch zu den in der Revision angeführten Entscheidungen 4 Ob 60/92 (ÖBl 1992, 205) und 4 Ob 129/90 (MR 1990, 237) ist nicht zu sehen.
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