OGH 8Ob541/93(8Ob542/93, 8Ob543/93, 8Ob544/93, 8Ob545/93)

OGH8Ob541/93(8Ob542/93, 8Ob543/93, 8Ob544/93, 8Ob545/93)19.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in den Rechtssachen der klagenden Partei J***** H*****, wider die beklagten Parteien 1. J***** S***** (betreffend die Verfahren 1 C 656/89 und 1 C 340/90, Nc 28 und 31/93), 2. F***** und A***** S***** (betreffend die Verfahren 2 C 52/82 und 2 C 90/82, Nc 29 und 30/93) und 3. J***** und A***** R***** (betreffend das Verfahren 1 C 47/88, Nc 32/93), wegen Wiederaufnahme der genannten Verfahren des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Sammelbeschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 10.März 1993, GZ Nc 28 bis 32/93-2, womit die Delegierungsanträge der klagenden Partei abgewiesen wurden, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Kläger beantragte gemäß § 532 Abs 1 ZPO beim Landesgericht Wels die Wiederaufnahme verschiedener, oben genannter Verfahren des Bezirksgerichtes Frankenmarkt gegen die dort genannten Beklagten; zugleich stellte er ua Anträge auf Ablehnung sämtlicher Richter des Bezirksgerichtes Frankenmarkt und des Landesgerichtes Wels wegen Befangenheit und beantragte, diese Wiederaufnahmsklagen samt Ablehnungsanträgen und seinen weiteren in diesen Verfahren gestellten Anträgen wegen Entscheidungsunfähigkeit des Landesgerichtes Wels an das Oberlandesgericht Linz zur gemäß § 30 JN notwendigen Delegation an ein anderes Landesgericht vorzulegen.

Das Landesgericht Wels übersandte die Akten dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die beantragte Delegation; in Aktenvermerken hielt es fest, daß es von einer beschlußmäßigen Entscheidung über die geltend gemachten Ablehnungen absah, weil der Kläger bereits zahlreiche Ablehnungsanträge gestellt habe.

Mit dem angefochtenen Sammelbeschluß wies das Oberlandesgericht Linz die Delegierungsanträge mit der Begründung ab, daß solche nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden könnten.

Gegen diesen Sammelbeschluß bringt der Kläger in seinem Rekurs zunächst vor, über seine Wiederaufnahmsklagen und die dort gestellten Anträge wäre gesondert zu entscheiden gewesen; die Beschlußfassung ohne Anführung der Beklagten sei mangelhaft; der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liege vor. Im übrigen habe er jeweils als erste Anträge jene auf Ablehnung der Richter gestellt, sodaß zunächst über diese und sodann erst über die im folgenden gestellten Delegierungsanträge zu entscheiden gewesen wäre, die er auf § 30 JN gegründet habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.

Mag auch die gemeinsame Beschlußfassung über die Delegierungsanträge unter Außerachtlassung der Anführung der jeweils beklagten Parteien nicht der üblichen Form entsprechen, so bestehen doch - wie auch die Rekursausführungen des Rechtsmittelwerbers zeigen - über den Inhalt und die Begründung des Beschlusses keine Zweifel, sodaß hierauf der Rekurs nicht erfolgreich gestützt werden kann.

Im übrigen ist über Ablehnungs- und Delegierungsanträge grundsätzlich unabhängig voneinander zu entscheiden; deshalb erscheint die vom Rechtsmittelwerber nunmehr behauptete, allerdings nicht ausdrücklich beantragte Rangfolge seiner Anträge bedeutungslos. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (EvBl 1958/366; 1968/144) kann ein Delegierungsantrag auf Ablehnungsgründe nicht gestützt werden. Ist ein Gericht wegen erfolgreicher Ablehnung der zur Entscheidung notwendigen Richter an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat das übergeordnete Gericht von Amts wegen im Sinn des § 30 JN vorzugehen; der Rechtsmittelwerber kann auf eine allfällige amtswegige Delegation im Sinn des § 30 JN keinen Einfluß nehmen und daher auch seine Delegierungsanträge nicht auf diese Norm stützen.

Die Erledigung der Ablehnungsanträge bleibt dem zuständigen Gericht überlassen.

Eine vorrangige Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag scheidet schon deshalb aus, weil hierüber gemäß § 65 ZPO das Prozeßgericht erster Instanz zu entscheiden hat, der Rekurswerber dieses aber von der Entscheidung ausgeschlossen wissen will. Eine Devolution an den übergeordneten Gerichtshof ist nicht vorgesehen.

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