OGH 3Ob64/93

OGH3Ob64/9312.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****, vertreten durch Dr.Arne R. Schlossar, Rechtsanwalt in Feldbach, und anderer betreibender Parteien, wider die verpflichtete Partei Hugo W*****, wegen 655.546 S sA und anderer Forderungen, infolge Revisionsrekurses der beigetretenen betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 24.Februar 1993, GZ 4 R 40, 41/93-41, womit die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Feldbach vom 14.Jänner 1993, GZ E 9136/91-30 (= E 9001/93-2), bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Verpflichtete ist Eigentümer einer Liegenschaft, auf der ein Veräußerungs- und Belastungsverbot und zugleich, jedoch in einem späteren Rang, ein Pfandrecht für die aus diesem Verbot Berechtigte eingetragen sind. Die Liegenschaft ist Gegenstand eines Versteigerungsverfahrens.

Die Rekurswerberin beantragte als betreibende Partei, ihr aufgrund eines Rückstandsausweises des für den Verpflichteten zuständigen Finanzamtes und eines mit der Verbotsberechtigten geschlossenen Vergleiches zur Hereinbringung der Forderung von 214.905 S sA ebenfalls die Exekution durch Zwangsversteigerung der dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft, und zwar im Rang vor dem Veräußerungs- und Belastungsverbot, zu bewilligen.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution und ordnete die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahren an, ohne über den Rang dieser Anmerkung ausdrücklich abzusprechen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs, den die betreibende Partei gegen die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes erhob, "mit der Maßgabe keine Folge ...., daß der Antrag der Rekurswerberin als betreibenden Partei, ihr die Zwangsversteigerung im Rang vor den Belastungs- und Veräußerungsverboten .... zu bewilligen, abgewiesen wird". Es sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In der Begründung seiner Entscheidung führte es aus, daß der Beschluß des Erstgerichtes mangelhaft sei, weil darin über den Antrag der Rekurswerberin, die Zwangsversteigerung im Rang vor dem Veräußerungs- und Belastungsverbot zu bewilligen, nicht ausdrücklich entschieden wurde. Über den bisher unerledigt gebliebenen Antragsteil sei aufgrund des Rekurses zu entscheiden. Der Wortlaut des Vergleiches rechtfertige aber nicht die Bewilligung der Zwangsversteigerung im Rang vor dem Veräußerungs- und Belastungsverbots, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen sei. Da in diesem Punkt eine erstgerichtliche Entscheidung nicht vorhanden gewesen und die Rekursentscheidung daher ungeachtet ihrer Formulierung nicht bestätigend sei, müsse ein Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses getroffen werden.

Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Da das Erstgericht nicht angegeben hat, in welchem Rang die Einleitung des Versteigerungsverfahrens anzumerken ist, hat es diese Anmerkung nicht in dem von der Rekurswerberin begehrten, sondern im laufenden Rang angeordnet. Die Anordnung einer grundbücherlichen Eintragung im laufenden Rang ist aber gegenüber der Anordnung in einem bestimmten Rang ein Minus (vgl SZ 44/61 = EvBl 1971/270). Das Erstgericht hat somit weniger bewilligt, als die Rekurswerberin beantragte. Dies bedeutete aber, daß es den darüber hinausgehenden Teil des Begehrens - wenn auch nicht ausdrücklich - abgewiesen hat. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes hat es aber den Antrag der Rekurswerberin vollständig erledigt. Daß das Mehrbegehren nicht ausdrücklich abgewiesen wurde, macht die Entscheidung des Erstgerichtes zwar mangelhaft. Dieser Mangel ist aber nicht wesentlich, weil der Entscheidungswille des Erstgerichtes eindeutig erkennbar ist. Das Rekursgericht hat deshalb nicht über ein, vom Erstgericht nicht erledigtes, sondern über dasselbe Begehren wie das Erstgericht entschieden. Es hat mit seiner Entscheidung, wie dies auch im Spruch zum Ausdruck kommt, den erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt und nur die darin inhaltlich schon enthaltene Abweisung des Mehrbegehrens der Rekurswerberin nunmehr ausdrücklich ausgesprochen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes ist unter diesen Umständen der Revisionsrekurs aber gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO abhängt, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte