Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochte Urteil wird als nichtig aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Revisionskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.9.1991 gerichtete Klagebegehren ab.
In ihrer Berufung gegen dieses Urteil stellte die Klägerin ausdrücklich den Antrag, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen (§ 492 Abs 1 ZPO).
Das Berufungsgericht entschied über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung und gab ihr nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund berechtigt.
Da die Klägerin ausdrücklich die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragte, hat das Berufungsgericht durch die Entscheidung über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung die Bestimmung des § 492 Abs 1 ZPO verletzt. Dies begründet Nichtigkeit der Entscheidung nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO iVm § 503 Z 1 ZPO, da der Klägerin die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang entzogen worden ist (Fasching, Komm IV 194, 303; ders. ZPR2 RZ 1906; SZ 7/388, SZ 10/80, RZ 1990/18 = EF 57.785 ua).
Nach § 510 Abs 1 Satz 2 ZPO war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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