OGH 10ObS85/93

OGH10ObS85/9311.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Margarethe Peters (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Friedrich Wienerroither (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anita A*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Andreas Schöppl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Feber 1993, GZ 13 Rs 3/93-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12. Oktober 1992, GZ 20 Cgs 52/92f-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochte Urteil wird als nichtig aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Revisionskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.9.1991 gerichtete Klagebegehren ab.

In ihrer Berufung gegen dieses Urteil stellte die Klägerin ausdrücklich den Antrag, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen (§ 492 Abs 1 ZPO).

Das Berufungsgericht entschied über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung und gab ihr nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund berechtigt.

Da die Klägerin ausdrücklich die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragte, hat das Berufungsgericht durch die Entscheidung über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung die Bestimmung des § 492 Abs 1 ZPO verletzt. Dies begründet Nichtigkeit der Entscheidung nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO iVm § 503 Z 1 ZPO, da der Klägerin die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang entzogen worden ist (Fasching, Komm IV 194, 303; ders. ZPR2 RZ 1906; SZ 7/388, SZ 10/80, RZ 1990/18 = EF 57.785 ua).

Nach § 510 Abs 1 Satz 2 ZPO war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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