OGH 14Os68/93

OGH14Os68/9311.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 10.Februar 1993, GZ 29 Vr 1.260/92-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, des Generalanwaltes Dr.Wasserbauer, und des Verteidigers Dr.Grubmüller, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil (das auch zwei in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält) wurde Alfred B***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB (A), des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1, Abs. 2 und § 15 StGB (B) sowie des Verbrechens der Desertion nach § 9 Abs. 1 MilStG (C) schuldig erkannt.

Inhaltlich des allein in Beschwerde gezogenen Schuldspruchs wegen Diebstahls liegt dem Angeklagten zur Last, in der Zeit vom 21. bis zum 31.Oktober 1992 in St.Pölten anderen in drei Angriffen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die im Urteilssatz (A I-III) im einzelnen angeführten Waffen und Gebrauchsgegenstände im Gesamtwert von rund 123.792 S, jeweils durch Einbruch (in ein Gebäude), mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Lediglich gegen die Urteilsannahme der Gewerbsmäßigkeit wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner ausdrücklich auf die Z 9 lit. a, der Sache nach jedoch auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Dem Beschwerdevorwurf der unzureichenden bzw. fehlenden Begründung der bekämpften Qualifikationsannahme sind die maßgeblichen, auf der Verantwortung des Angeklagten (S 30 in ON 7 iVm S 41 und 266 der Vr-Akten) basierenden Prämissen des Schöffengerichtes entgegenzuhalten, wonach sich Alfred B***** im fraglichen Tatzeitraum bar jeglicher finanzieller Mittel, zufolge der Desertion von seiner militärischen Einheit in Wien sowie wegen eines Streites mit Gattin und Schwiegereltern auch unterstandslos auf dem St.Pöltner Bahnhofsgelände herumtrieb und sich deshalb veranlaßt sah, die verfahrensgegenständlichen Einbruchsdiebstähle zu begehen (US 7 und 9). Diese Umstände bilden in ihrem Zusammenhang - der Beschwerde zuwider - eine durchaus tragfähige Grundlage für den denkmöglichen Schluß der Erstrichter auf die für die Annahme einer gewerbsmäßigen Tatbegehung im Gesetz (§§ 70, 130 StGB) vorausgesetzte Absicht des Angeklagten.

Der als Subsumtionsrüge (Z 10) zu qualifizierende weitere Einwand, der Angeklagte habe aus der Verwertung der Diebsbeute bloß seine Kreditverpflichtungen aus einer Kontoüberziehung abdecken wollen (vgl. hiezu die Verantwortung des Angeklagten S 265 und 266), geht deswegen fehl, weil es für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit unerheblich ist, ob die kriminellen Einnahmen unmittelbar für den Lebensunterhalt oder zur Abdeckung bestimmter wirtschaftlicher Lasten, wie etwa zur Begleichung von Schulden, verwendet werden sollten (Leukauf-Steininger Komm.3 § 70 RN 5; SSt. 49/30, 14 Os 122/92).

Die in jeder Richtung unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB eine zwanzigmonatige Freiheitsstrafe, wobei es als mildernd das Geständnis des Angeklagten, die teilweise Schadensgutmachung und die Tatsache berücksichtigte, daß es im Schuldspruchfaktum B II beim Versuch geblieben war; als erschwerend fielen demgegenüber die einschlägigen, sogar (gemäß § 39 StGB) rückfallsbegründenden Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei strafbaren Handlungen verschiedener Art, der rasche Rückfall und die zweifache strafsatzbestimmende Qualifikation (der Diebstähle) nach dem dritten und vierten Fall des § 130 StGB ins Gewicht.

Unter einem wurde gemäß § 494 a StPO (§ 53 Abs. 1 StGB) die dem Angeklagten mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.August 1992 zum AZ 7 c E Vr 7963/92-Hv 4352/92 gewährte bedingte Nachsicht einer wegen §§ 88 Abs. 1, 94 Abs. 1 StGB und § 8 MilStG verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe widerrufen. Dieser Widerrufsbeschluß blieb jedoch unangefochten.

Mit der gegen den Strafausspruch ergriffenen Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.

Auch dieses Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Das Schöffengericht hat die vorhandenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig sowie vollständig aufgezählt und ihnen auch das entsprechende Gewicht beigemessen. Demgegenüber vermag der Berufungswerber mit dem Hinweis, daß er durch sein Geständnis auch Dinge ans Licht gebracht habe, deren er ursprünglich gar nicht verdächtig war, ferner, daß ein Großteil der Beute sichergestellt und den Eigentümern zurückgegeben werden konnte, zu seinen Gunsten ebensowenig weitere erheblich ins Gewicht fallende Aspekte aufzuzeigen wie mit dem Einbekenntnis, der Anlaß zur Begehung von strafbaren Handlungen sei sicherlich "sein gestörtes Verhältnis zur Leistung des Präsenzdienstes im Bundesheer" gewesen und sein (gesetzwidriges) "Verlassen der Truppe habe ihn in die Situation gebracht", straffällig zu werden.

In sorgfältiger Abwägung der gegebenen Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) und der Möglichkeit der Strafschärfung gemäß § 39 Abs. 1 StGB erweist sich das vom Schöffengericht gefundene Strafmaß von zwanzig Monaten keineswegs als überhöht.

Auch der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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