OGH 8Nd503/93

OGH8Nd503/935.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Edgar Huber und Dr. Ilse Huber als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu 26 Cg 290/92 anhängigen Rechtssache der klagenden Partei B***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Erich Peter Piuk, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Karl S*****, ***** vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 2,642.377,80 s.A., über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Delegierungsantrag wird nicht stattgegeben.

Text

Begründung

Die klagende Partei verlangt vom Beklagten rückständige Leasingraten und - nach Aufkündigung des Leasingvertrages - Benützungsentgelte für eine vom Beklagten geleaste Rollenoffsetmaschine. Die klagende Partei hat die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt mit der Behauptung in Anspruch genommen, diesen Gerichtsstand im Leasingvertrag gemäß § 104 JN vereinbart zu haben.

Der Beklagte wendete die örtliche Unzuständigkeit unter Berufung auf § 14 KSchG ein und bestritt das Begehren inhaltlich mit der Behauptung, daß die Maschine erhebliche Mängel aufweise. Weiters wendete er einen, aus der Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten der klagenden Partei resultierenden Schadenersatzanspruch bis zur Höhe der Klageforderung kompensando ein. Für den Fall, daß seiner Unzuständigkeitseinrede nicht stattgegeben werden sollte, beantragte er die Delegierung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien, weil sämtliche "wesentliche" Zeugen in Wien berufstätig und ansässig seien und der Sachverständigenbeweis im Sprengel des Handelsgerichtes Wien aufzunehmen sei.

Die klagende Partei sprach sich gegen eine Delegierung aus.

Mit rechtskräftigem Beschluß vom 25.1.1993 hat das Landesgericht Klagenfurt die Unzuständigkeitseinrede verworfen und sodann den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag mit ablehnender Äußerung vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Wurde die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Vereinbarung der Parteien begründet, ist nach herrschender Lehre (Fasching, ZPR**2, Rz 209) und ständiger Rechtsprechung (JBl 1960, 451 ua) eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen in der Regel ausgeschlossen, wenn der Prozeßgegner diesem Begehren Widerstand entgegensetzt. Selbst wenn dies nicht ausnahmslos zuträfe, könnten doch nur nach der Parteienübereinkunft über den Gerichtsstand eingetretene besonders wichtige Umstände, auf die bei der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte, eine solche Delegierung rechtfertigen (zuletzt etwa 5 Nd 501/92, 5 Nd 505/92, 1 Nd 501/93 ua). Einen solchen Ausnahmetatbestand hat der Beklagte nicht geltend gemacht, sodaß sein Delegierungsantrag abzuweisen ist.

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