OGH 3Ob53/93(3Ob54/93)

OGH3Ob53/93(3Ob54/93)28.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W*****, vertreten durch Dr.Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die verpflichtete Partei Johann J*****, wegen 23.267,-- S sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Kreis- (nunmehr Landes-)gerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 13.Jänner 1993, GZ R 536/92-40, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 18. November 1992, GZ E 52/91-34, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die betreibende Partei führt zur Hereinbringung der Forderung von 23.267,-- S sA Exekution durch Zwangsversteigerung eines dem Verpflichteten gehörenden Hälfteanteils an einer Liegenschaft. Außerdem wurde ihr zur Hereinbringung der Forderung von 182.010,-- S sA die Exekution durch Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten zustehenden Forderung auf Auszahlung der Hyperocha bewilligt.

Der Anteil des Verpflichteten wurde um das Meistbot von 600.000,-- S zugeschlagen. Die Pfandgläubigerin B*****, für die auf der ganzen Liegenschaft das Pfandrecht für die Forderung von 160.000,-- S sA eingetragen ist, erstattete eine Forderungsanmeldung, in der es unter anderem hieß:

"Ob dieser Liegenschaft ist ..... das Pfandrecht für die Forderung des B***** von S 160.000,-- einverleibt. Diese pfandrechtlich sichergestellte Forderung haftete per Versteigerungstag mit S 155.333,85 aus.

Im Rahmen der Tagsatzung zur Meistbotsverteilung ..... verlangt *****, daß die Forderung von insgesamt S 155.333,85 berücksichtigt und durch Barzahlung berichtigt wird."

Das Erstgericht wies dem B***** 77.667,-- S zu. Nach Berücksichtigung von Forderungen anderer Pfandgläubiger in der Höhe von insgesamt 301.242,68 S wies es der betreibenden Partei den Betrag von 52.227,94 S zur vollständigen Berichtigung der im Zwangsversteigerungsverfahren und schließlich den verbleibenden Betrag von 168.862,38 S ebenfalls der betreibenden Partei zur teilweisen Berichtigung der im Rahmen der Forderungsexekution betriebenen Forderung zu. Zur Zuweisung an das B***** führte es aus, daß dieses die Bezahlung nicht in einem von § 222 abweichenden Verhältnis begehrt habe, weshalb ihm nur die Hälfte des angemeldeten Betrages zuzuweisen sei.

Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses des B***** den Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem B***** den gesamten angemeldeten Betrag von 155.333,85 S und der betreibenden Partei auf Grund der Forderungsexekution nur 91.195,53 S zuwies. Die Forderungsanmeldung des B***** sei als Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung aus dem Meistbot zu verstehen, weshalb ihm der der gesamten Forderung entsprechende Betrag zuzuweisen sei.

Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die von der betreibenden Partei im Rahmen der Zwangsversteigerung betriebene Forderung wurde zwar zur Gänze berichtigt, weshalb in dieser Eigenschaft die Rekursberechtigung nicht gegeben wäre (vgl. RPflSlgE 1982/149; SZ 15/59; SZ 9/211). Das Rekursgericht steht ihr jedoch auf Grund der Überweisung des Anspruchs des Verpflichteten auf die Hyperocha zu, weil sie dies gemäß § 308 Abs 1 EO zur Geltendmachung der Rechte des Verpflichteten und damit des diesem zustehenden (vgl. JBl 1956, 102; SZ 9/272) Rekursrechtes berechtigt (RPflSlgE 1990/54; SZ 47/95).

Bei der Lösung der Frage, mit welchem Betrag die Forderung des B***** zu berücksichtigen ist, haben schon die Vorinstanzen zutreffend auf § 222 EO Bedacht genommen, weil diese Bestimmung auch bei der Verteilung des bei der Versteigerung von Miteigentumsanteilen erzielten Meistbots analog anzuwenden ist (vgl. RZ 1990/10 = EvBl 1989/76; SZ 53/105; SZ 49/32 ua). Der Oberste Gerichtshof hat die Frage, unter welchen Umständen der Gläubiger die Bezahlung in einem anderen Verhältnis als jenem nach § 222 Abs 2 EO begehrt, verschieden beantwortet. In der Entscheidung GlUNF 3431 hat er eine Anmeldung, in der nur die Höhe der Forderung und deren Nebengebühren angegeben und die Berichtigung durch Barzahlung verlangt, aber nicht angeführt wurde, ob die vollständige Berichtigung oder in welchem Verhältnis die Berichtigung begehrt werde, nicht als Begehren auf unverhältnismäßige Befriedigung angesehen. In der Entscheidung 3 Ob 71/88 hat er hingegen die Meinung vertreten, daß in dem Antrag, die angemeldete Forderung bei der Verteilung zuzuweisen, ein eindeutiges Begehren auf unverhältnismäßige Befriedigung nach § 222 Abs 3 EO in dem Sinne liege, daß die Zuweisung der ganzen und nicht nur eines verhältnismäßigen Teiles der vollstreckbaren Forderung begehrt wird, soweit sie nach der bücherlichen Rangordnung Deckung findet. Ähnlich hat er in der in der Entscheidung 3 Ob 7/84 in dem Begehren auf Zuweisung des vollen Höchstbetrages dem Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung erblickt. In der Entscheidung 3 Ob 73/87 hat er ausgesprochen, für das Begehren auf Bezahlung der ganzen Forderung genüge grundsätzlich die Anmeldung der den verhältnismäßigen Betrag übersteigenden Forderung. In der Entscheidung 3 Ob 40/84 wurde schließlich der Antrag auf Zuweisung des gesamten Meistbots zur teilweisen Berichtigung der Forderung unter gleichzeitiger Berücksichtigung eines auf einer Liegenschaft eingetragenen Pfandrechts als eindeutiges Begehren auf unverhältnismäßige Befriedigung nach § 222 Abs 3 EO gewertet. Allgemein wurde ausgesprochen, es sei nicht notwendig, daß sich der Gläubiger bei der Anmeldung der verba legalia bedient (EvBl 1989/76 = RZ 1990/10).

Der erkennende Senat schließt sich der Entscheidung GlUNF 3431 zwar darin an, daß die verhältnismäßige Befriedigung einer durch ein Simultanpfandrecht gesicherten Forderung nach dem Gesetz (vgl. § 222 Abs 2 EO) die Regel bilden soll, wobei dies auch bei der Versteigerung bloß einzelner der simultan haftenden Liegenschaften gilt, und daß daher ein Antrag des Pfandgläubigers auf unverhältnismäßige Befriedigung vorliegen muß. Hat der Gläubiger die Forderung nicht zur Meistbotsverteilung angemeldet, kann sie daher nur nach dem Verhältnis des § 222 Abs 2 oder 4 EO berücksichtigt werden (EvBl 1989/76 = RZ 1990/10). Nach Ansicht des erkennenden Senates wurden jedoch in der Entscheidung GlUNF 3431 die Voraussetzungen, unter denen ein Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung anzunehmen ist, zu eng gesehen. Unter "Anmeldung" einer Forderung versteht das Gesetz offensichtlich den "Betrag, mit welchem Befriedigung beansprucht wird" (so für die Höchstbetragshypothek § 211 Abs 1 EO). Der in der Forderungsanmeldung angegebene Betrag muß daher als jener Betrag angesehen werden, mit dem der Gläubiger im Sinn des § 222 Abs 3 EO die Bezahlung seiner Forderung fordert. Etwas anderes gilt nur, wenn der Anmeldung eindeutig zu entnehmen ist, daß die Bezahlung der Forderung bloß in dem § 222 Abs 2 oder 4 EO entsprechenden Verhältnis begehrt wird. Eine ausdrücklich in diese Richtung gehende Erklärung ist deshalb entgegen der in der Entscheidung GlUNF 3431 vertretenen Ansicht nicht erforderlich.

Hier hat das B***** nicht nur eine Forderung in der Höhe von 155.333,85 S zur Meistbotsverteilung angemeldet, sondern sogar ausdrücklich die Berücksichtigung und die Berichtigung dieses Betrages durch Barzahlung verlangt. Es war deshalb eindeutig, daß die Bezahlung der Forderung nicht nur in dem der Versteigerung bloß eines Hälfteanteils entsprechenden Verhältnis begehrt wird, weshalb das Rekursgericht zu Recht den gesamten angemeldeten Betrag zuwies.

Ein Kostenersatz findet im Meistbotsverteilungsverfahren nicht statt (SZ 52/141; JB 201 uva).

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