OGH 3Ob64/92(3Ob65/92)

OGH3Ob64/92(3Ob65/92)28.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Pensionsversicherungsanstalt *****, vertreten durch Dr.Friedrich Flendrovsky und Dr.Thomas Pittner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Rudolf H*****, vertreten durch Dr.Michael Günther, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 84.023,24 und S 350.784,20 samt Anhang infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 3.Dezember 1991, GZ 46 R 1227/91-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 12.Juni 1991, GZ 14 C 3, 4/91-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung

Mit rechtskräftigem Urteil vom 17.8.1988, 27 Cgs 15/87-39, sprach das Kreisgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht aus, daß das Begehren des (hier) Beklagten, die (hier) klagende Partei sei schuldig, ihm die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.4.1985 zu bezahlen, zu Recht bestehe; gemäß § 89 Abs.2 ASGG wurde die klagende Partei schuldig erkannt, dem Beklagten bis zur Erlassung des die Höhe festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von monatlich S 5.000,-- zu erbringen.

Mit Bescheid der klagenden Partei vom 3.4.1989 wurde die endgültige Höhe der Leistung ab 1.4.1985 festgesetzt. Dieser Bescheid wurde vom Beklagten nicht bekämpft, er wurde ihm vor der ersten Exekutionsführung zugestellt.

Am 24.11.1989 beantragte der Beklagte zu 14 E 12.505/89 des Erstgerichtes, ihm aufgrund des Urteiles des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17.8.1988 zur Hereinbringung eines zumindest rückständigen Betrages von S 80.000,-- und der Kosten die Fahrnisexekution zu bewilligen. Das Erstgericht bewilligte die Exekution am 28.12.1989 antragsgemäß.

Am 14.11.1990 beantragte der Beklagte zu 14 E 13.171/90 des Erstgerichtes, ihm aufgrund desselben Titels die Forderungsexekution gegen die klagende Partei zu bewilligen. Mit Beschluß vom 19.11.1990 bewilligte das Erstgericht die Exekution antragsgemäß.

Am 4.12.1990 beantragte der Beklagte zu 14 E 13.879/90 des Erstgerichtes, ihm aufgrund des genannten Titels die Forderungspfändung "zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei von restlich S 350.784,20 laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt ***** vom 3.4.1989 zu Versicherungsnummer ***** für den Zeitraum vom 1.4.1985 bis 5.11.1990" zu bewilligen. Dieser Antrag wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 10.12.1990 bewilligt. Dem Rekurs der klagenden Partei gab das Landesgericht für ZRS Wien mit Beschluß vom 21.5.1991, 46 R 404, 405/91, Folge und änderte den Bewilligungsbeschluß dahin ab, daß es den Exekutionsantrag abwies.

In zwei am 28.11.1990 und 28.12.1990 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Oppositionsklagen beantragte die klagende Partei den Ausspruch, daß der Anspruch des Beklagten aus dem Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 17.8.1988, 27 Cgs 15/88, im Falle der Exekution zu 14 E 13.879/90 in Verbindung mit dem Pensionsbescheid der klagenden Partei vom 3.4.1989 Versicherungsnummer *****, erloschen sei. Die Exekutionsverfahren zu 14 E 12.505/89, 14 E 13.171/90 und 14 E 13.879/90 des Erstgerichtes seien nach Rechtskraft der Entscheidung über die Oppositionsklagen einzustellen. Soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, brachte die klagende Partei vor, die Leistung gemäß § 89 Abs.2 ASGG sei eine vorläufige Zahlung, die nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides, also des endgültigen Bescheides bestanden habe. Da dieser Bescheid ergangen sei, sei damit auch die vorläufige Zahlung aufgrund des Urteiles des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht außer Kraft getreten. Im übrigen sei dem Titel voll entsprochen worden.

Der Beklagte wendete unter anderem ein, die Zahlungen seien nicht an ihn, sondern an den Masseverwalter erfolgt, der Titel in Verbindung mit dem rechtskräftigen Bescheid der klagenden Partei bestehe aufrecht.

Das Erstgericht, das die Verhandlung am 13.2.1991 schloß, wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Stattgebung der Klagebegehren ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes (je) S 50.000,-- übersteige, die (ordentliche) Revision erklärte es für zulässig. Mit dem Zuspruch der vorläufigen Leistung nach § 89 Abs.2 ASGG werde das Leistungsbegehren des Klägers endgültig erledigt, allerdings zeitlich begrenzt durch die auflösende Bedingung der Erlassung eines neuen Bescheides. Es stehe unbestritten fest, daß der die Höhe festsetzende Leistungsbescheid der klagenden Partei bereits am 3.4.1989 erlassen worden und dieser dem Beklagten jedenfalls vor der ersten Exekutionsführung zugegangen sei. Das Leistungsbegehren sei daher infolge Eintrittes der auflösenden Bedingung nicht mehr existent. Selbst wenn man davon ausginge, daß sich der Beklagte in seinem Exekutionsantrag zu 14 E 13.879/90 auf das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.8.1988 im Zusammenhalt mit dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt ***** vom 3.4.1989 gestützt habe, wäre für den Beklagten nichts zu gewinnen. Denn einerseits sei das vorläufige Leistungsbegehren durch die Erlassung des Bescheides der klagenden Partei erloschen, andererseits stelle der Bescheid vom 3.4.1989 lediglich die Leistung der Höhe nach fest, ohne einen Leistungsauftrag zu enthalten. Ein aufgrund des Exekutionstitels an den Verpflichteten gerichteter Leistungsbefehl sei aber Voraussetzung jeglicher Exekutionsführung. Die Erlassung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt stelle eine den Anspruch aufhebende Tatsache im Sinn des § 35 EO dar, weil durch diesen Bescheid der Leistungsbefehl des Grundsatzurteiles außer Kraft getreten sei.

Die Revision des Beklagten ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die darin aufgestellte Behauptung, das "Grundsatzurteil" des Kreisgerichtes Wels könne nicht als zeitlich begrenztes angesehen werden, widerspricht dem klaren Wortlaut des § 89 Abs.2 ASGG (siehe dazu auch Kuderna, ASGG, 448 und Fasching, Lehrbuch2, Rz 2315/7, 1426). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs.1 ZPO liegt trotz Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aber dann nicht vor, wenn das Gesetz selbst eine klare eindeutige Regelung traf (WoBl. 1991, 211; 4 Ob 1047/92).

Dies gilt aber auch für den bereits rechtskräftig abgewiesenen Exekutionsantrag zu 14 E 13.879/90 des Erstgerichtes. Auch hier hat der Beklagte als Exekutionstitel (§ 54 Abs.1 Z 2 EO) ausschließlich das Urteil des "Kreis- als Arbeits-, Sozialgerichtes Wels vom 17.8.1988, GZ 27 Cgs 15/87" angegeben. Der Beklagte geht daher selbst davon aus, daß bei Wegfall dieses Titels allein aufgrund des Bescheides der klagenden Partei, den der Beklagte, wie seine Revisionsausführungen zeigen, offenbar nur zur ziffernmäßigen Konkretisierung des dem Grunde nach stattgebenden, aber bereits außer Kraft gesetzten Urteiles erachtet, nicht Exekution geführt werden kann und wurde. Die Frage, ob allein aufgrund des Pensionsbescheides der klagenden Partei gegen sie selbst Exekution geführt werden könnte, stellt sich daher nicht.

Da die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hinwies, ist ihre Revisionsbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Ihr Kostenantrag ist daher abzuweisen.

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