OGH 4Ob1047/92

OGH4Ob1047/921.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtsschutzverband der Fotographen Österreichs, Wien 8., Laudongasse 25/6, vertreten durch Dr.Michael Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) K***** Gesellschaft mbH & Co KG und 2.) K***** Gesellschaft mbH, beide ***** vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Gesamtstreitwert S 361.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22.Mai 1992, GZ 3 R 61/92-41, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Ansicht der Revisionswerber, daß zur Auslegung des § 75 UrhG (Sondervorschriften für Lichtbildnisse von Personen) eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, trifft zwar zu; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt jedoch nicht vor, wenn das Gesetz eine klare, eindeutige Regelung trifft (zB WoBl 1991, 211).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut des § 75 Abs 1 und 2 UrhG zweifelsfrei, daß diese Ausnahmen, vom Leistungsschutzrecht des Lichtbildherstellers auf die entgeltliche Veröffentlichung eines Lichtbilds in einer Tageszeitung keine Anwendung finden. Nur der Besteller (des Lichtbilds) und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tod die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke eines Lichtbilds herstellen oder durch einen anderen herstellen lassen. Nur Vervielfältigungsstücke, deren Herstellung zulässig ist, dürfen unentgeltlich verbreitet werden. Diese Voraussetzungen liegen aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht vor.

Auch die übrigen in der Revision geltend gemachten Rechtsfragen hat die zweite Instanz in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst (§ 510 Abs 3 ZPO).

Da somit die Revision zurückzuweisen ist, braucht auf die Frage, ob der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen mehrerer, nicht in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang stehender Ansprüche von Zedenten durch den klagenden Rechtsschutzverband als Zessionar ausreichend wäre, nicht eingegangen zu werden.

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