OGH 5Ob1541/93

OGH5Ob1541/9327.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans K*****, Baumeister, ***** K*****, W*****3, vertreten durch Dr.Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagte Partei Josef R*****, Elektromeister, ***** N*****, D***** 52, vertreten durch Dr.Siegfried Dillersberger, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 23.Feber 1993, GZ 1 R 12/93-29, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die tragenden Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen sich so zusammenfassen, daß der Kläger die Vereinbarung vom 17.6.1988 über die Aufteilung des Versteigerungserlöses an die Mitglieder der "Bietergemeinschaft" in direkter Stellvertretung der Hans K***** BaugesmbH & Co KG abschloß und daher auch nur diese Gesellschaft berechtigt gewesen wäre, die Vereinbarung anzufechten. Solange diese Annahme eines Handelns in fremdem Namen und auf fremde Rechnung nicht entkräftet ist, versagen alle auf einen Vertrag zugunsten Dritter gegründeten Argumente für die Aktivlegitimation des Klägers, weil er eben nicht unmittelbar in das Vertragsverhältnis einbezogen war (vgl EvBl 1969/253; RdW 1987, 230 und 324 mwN; Rummel in Rummel2, Rz 2 zu § 882 ABGB; Apathy in Schwimann, Rz 4 zu §§ 881, 882 ABGB); es ist ihm aber auch kraft seiner organschaftlichen Stellung nicht das Recht zur Vertragsanfechtung wegen Irrtums (oder anderer Willensmängel) im eigenen Namen zuzubilligen, weil dieses Gestaltungsrecht grundsätzlich nur den Vertragspartnern zusteht (Rummel in Rummel2, Rz 19 zu § 871 mwN; Krejci in Rummel2, Rz 249 zu § 879 ABGB). Damit käme die Aktivlegitimation des Klägers überhaupt nur mehr für das zweite Eventualbegehren in Betracht, die Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung vom 17.6.1988 festzustellen, weil sie auf der gegen das Hofkanzleidekret JGS 277/1838 verstoßenden und damit absolut nichtigen (vgl Karollus, ÖBA 1992, 939) Vereinbarung vom 24.2.1987 "fußt" (AS 171).

Die Rechtsfrage, ob der Kläger beim Abschluß der Vereinbarung vom 17.6.1988 als direkter Stellvertreter der Hans K***** BaugesmbH & Co KG handelte, wurde vom Berufungsgericht auf der Grundlage eines typischen fallbezogenen, einzigartigen Sachverhaltes ohne erkennbaren Widerspruch mit den Grundsätzen des Stellvertretungsrechtes gelöst. Ob jemand rechtsgeschäftlich als Vertreter handelt und für wen er dies tut, ist - an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles - nach der Vertrauenstheorie zu entscheiden (vgl JBl 1990, 519). Wenn sich der Kläger als Geschäftsführer der seinen Namen tragenden Gesellschaft immer mit "seinem" Unternehmen (seiner Firma) identifizierte (siehe beispielsweise die Formulierung in Punkt III der Vereinbarung vom 24.2.1987), sich mit dem Anstrich der Selbstverständlichkeit die Verfügungsgmacht über unzweifelhaft der Gesellschaft zustehende Forderungen anmaßte (AS 177), die von ihm keineswegs zugunsten, sondern zu Lasten der Gesellschaft vorgenommene Verteilung der Meistbotszuweisung am 17.6.1988 als "Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Firma Hans K***** BaugesmbH & Co KG" in einem Gedächtnisprotokoll festgehalten (Beilage D) und letztlich von der Gesellschaft - zumindest teilweise - sogar erfüllt wurde (S 27 f des Ersturteils), kann daher in der berufungsgerichtlichen Annahme einer direkten Stellvertretung der Hans K***** BaugesmbH & Co KG durch den Kläger beim Abschluß der Vereinbarung vom 17.6.1988 kein Abweichen von der (bloßen) Zweifelsregel eines Handelns im eigenen Namen (EvBl 1987/202; WBl 1987, 309) erblickt werden.

Die vom Kläger mit dem Hinweis auf das HKD JGS 277/1838 reklamierte absolute Nichtigkeit der Vereinbarung vom 24.2.1987 hätte - sieht man vorderhand von den Problemen der Teilnichtigkeit ab - nur dann die Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung vom 17.6.1988 zur Folge, wenn die beiden Rechtsgeschäfte in einem untrennbaren konditionalen Zusammenhang stünden, letzteres also nur mehr der Ausführung oder Konkretisierung des ersteren gedient hätte. Der Kläger selbst hat jedoch immer die Eigenständigkeit der Vereinbarung vom 17.6.1988 betont. Sein ursprüngliches Vorbringen, es handle sich dabei um eine "völlig neue", von der am 24.2.1987 getroffenen Vereinbarung "unabhängige" Abmachung (AS 5), hat er zwar später dahin abgeschwächt, beim Abschluß der Vereinbarung vom 17.6.1988 in einem Irrtum über die Existenz und Unabänderlichkeit eines schon am 24.2.1987 festgelegten Verteilungsschlüssels (für die Zuweisung aus dem Meistbot) befangen gewesen zu sein (AS 59 f und 173), doch ist damit der jetzt behauptete "untrennbare Zusammenhang" der beiden "an sich selbständigen" Vereinbarungen keineswegs dargetan. Nach den insoweit unangefochten gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes besteht ein derart inniger Zusammenhang zwischen den Vereinbarungen vom 24.2.1987 und 17.6.1988 schon deshalb nicht, weil es zunächst einmal um die Gründung einer Bietergemeinschaft und die Verteilung fiktiver Erträge der gemeinsamen Bemühungen ging, dann später - nach dem Fehlschlagen der Erwartungen - um die Verteilung der konkreten Zuweisung aus dem Meistbot. Was geschehen sollte, wenn die Zuweisung (wie letztlich eingetreten) wesentlich hinter den erwarteten S 5 Mio zurückbleibt, wurde am 24.2.1987 gar nicht besprochen (S 26 des Ersturteils). Damit reduziert sich der konkret dargelegte Einfluß der Vereinbarung vom 24.2.1987 auf die jetzt streitverfangene Vereinbarung vom 17.6.1988 auf eine mögliche Fehlsteuerung der Willensbildung beim Kläger bzw der von ihm vertretenen Gesellschaft, weil er meinte, auch hinsichtlich der konkreten Zuweisung aus dem Meistbot an den für die Aufteilung der zunächst erwarteten S 5 Mio vereinbarten Schlüssel gebunden zu sein. Einen solchen Willensmangel könnte jedoch, wie bereits dargelegt, nur die Hans K***** BaugesmbH & Co KG als unmittelbare Vertragspartnerin des Beklagten und nicht der Kläger ad personam geltend machen.

Ob es auch einen Grund für die Klagsabweisung darstellt, den dritten Partner der Mehrparteienvereinbarung vom 17.6.1988 nicht mitgeklagt zu haben (siehe dazu EvBl 1978/2; SZ 50/113 ua), ist unter diesen Umständen nicht weiter zu prüfen, weil nur tragende Entscheidungsgründe eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen können (vgl WoBl 1991, 212/129).

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