OGH 5Ob1533/93

OGH5Ob1533/9327.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Julia W*****, geboren am 10.Jänner 1979, ***** infolge außerordentlichen Rekurses der Eltern der Minderjährigen, Dipl.Ing.Elmar W***** und Angelika W*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Alfred Haslinger ua Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 27.Jänner 1993, GZ 43 R 5/93-7, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Eltern der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach dem insoweit unzweifelhaften Wortlaut des § 110 Abs 1 JN ist die inländische Gerichtsbarkeit zur Führung einer Pflegschaftssache (hier: zwecks Bestellung eines Kollisionskurators und Genehmigung eines zwischen Kind und Eltern abzuschließenden Vertrages über die Übertragung einer in Österreich gelegenen Liegenschaft) nicht gegeben, wenn keiner der Anknüpfungspunkte des § 110 Abs 1 Z 1 bis 3 JN erfüllt ist (hier: die Minderjährige, eine Staatsbürgerin der Bundesrepublik Deutschland, lebt mit ihren Eltern ständig in der Bundesrepublik Deutschland und hat in Österreich kein Vermögen).

Die Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung schließt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus (WoBl 1991, 211/125; 5 Ob 1063/92; 5 Ob 1086/92).

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