Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, verworfen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB sowie demgemäß auch im Strafausspruch (jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Peter S***** ist schuldig, er hat am 20.Jänner 1990 in Preßburg falsche Urkunden, nämlich zwei falsche Beschlüsse des Amtsgerichtes Basel, datiert mit 25.Oktober 1990, im Rechtsverkehr zum Beweise einer Tatsache, nämlich der erfolgten Beschlagnahme von 4.500 Stück Krügerrand, durch Ausfolgen an Baldur L***** im Rechtsverkehr gebraucht.
Er hat hiedurch das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB begangen und wird hiefür sowie für das ihm nach dem aufrecht bleibenden Teil des Schuldspruches weiterhin zur Last fallende Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148, zweiter Fall, StGB (Punkt I. des erstgerichtlichen Schuldspruches) nach § 148, zweiter Strafsatz, StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1, 65 Abs. 2 StGB und gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 10. Dezember 1991, GZ 15 Vr 685/91-40, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 17 (siebzehn) Monaten verurteilt.
Mit ihren Berufungen (gegen den Strafausspruch) werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte ebenso auf die Strafneubemessung verwiesen wie der Angeklagte mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde.
Hingegen wird der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche Folge gegeben, der Zuspruch an den Privatbeteiligten Baldur L***** aufgehoben und dieser gemäß § 366 Abs. 2 StPO mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 9.Juli 1944 geborene Peter S***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall, StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB schuldig erkannt. Danach hat er im Oktober 1990 in Prag und Preßburg mit Mittätern mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Baldur L***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich unter der Vorgabe, ihm 4.500 Stück Krügerrand-Münzen um den Preis von 2.200 S pro Stück an Stelle des tatsächlichen Kaufpreises von 4.500 S pro Stück verkaufen zu können, gewerbsmäßig zur Übergabe von 2,225.000 S verleitet, wodurch Baldur L***** um diesen Betrag am Vermögen geschädigt wurde und am 20.Jänner 1990 in Preßburg ausländische öffentliche Urkunden, nämlich zwei falsche Beschlüsse des Amtsgerichtes Basel, datiert mit 25.Oktober 1990, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der erfolgten Beschlagnahme der
4.500 Stück Krügerrand, durch Ausfolgen an Baldur L***** im Rechtsverkehr gebraucht.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.
Soweit sie (unter der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO) schwergewichtig rechtfertigenden (inhaltlich: entschuldigenden) Notstand reklamiert, ist ihr zu erwidern, daß auf der Basis der hiezu getroffenen tatrichterlichen Konstatierungen (S 30 f/II) - der Angeklagte sei im Oktober 1990, nachdem Willi M***** massiv eine Abdeckung von Schulden verlangt habe, in dieser bedrängten Lage wieder einmal auf die Idee gekommen, lügenhaft das Gerücht in die Welt zu setzen, er könne südafrikanische Krügerrand-Goldmünzen besonders günstig verkaufen - die sachlichen Voraussetzungen für den in Rede stehenden Schuldausschließungsgrundes ersichtlich nicht gegeben sind.
Fehl geht die Beschwerde aber auch, wenn sie sich darüberhinaus zur Stützung ihrer Notstandsbehauptung auf - im Urteil unberücksichtigt gebliebene - Ergebnisse des Beweisverfahrens beruft und damit der Sache nach eine Unvollständigkeit der Begründung (Z 5) reklamiert.
Denn eine Erörterung jener vom Beschwerdeführer behaupteten gewaltsamen Eintreibungsaktionen des Willi M*****, die Gegenstand der vom Angeklagten im Februar 1990 in der Schweiz gegen M***** erstatteten Anzeige bildeten (siehe das nichteinjournalisierte Dossier RH der Stadtpolizei Zürich am Ende des ersten Bandes) konnte deshalb sanktionslos unterbleiben, weil zwischen diesen angeblichen Pressionen M***** und dem verfahrensgegenständlichen betrügerischen Verhalten des Angeklagten kein erkennbarer sachlicher, zeitlicher und örtlicher Konnex besteht. Soweit jedoch der Angeklagte Drohungen des M*****ersmann im unmittelbaren Vorfeld des gegenständlichen Betruges behauptet, war eine detaillierte Befassung damit deshalb nicht geboten, weil jemand, der sich zu Straftaten erpressen läßt, dann nicht Notstand geltend machen kann, wenn er der möglichen Gefahr schon durch Inanspruchnahme der Sicherheitsbehörde begegnen konnte (SSt 50/68) und der Angeklagte nicht einmal behauptete, im Tatzeitraum (Oktober 1990) Versuche in diese Richtung unternommen zu haben. Schließlich erübrigte sich ein Eingehen auf den von M***** angeblich ausgeübten Zwang auch deshalb, weil nach dem oben angeführten Dossier der Stadtpolizei Zürich die Differenzen zwischen M***** und dem Angeklagten ersichtlich auf Schwarzgeldgeschäfte zu Beginn des Jahres 1990 zurückgingen, und entschuldigender Notstand dann nicht in Betracht kommt, wenn sich der auf ihn Berufende der von ihm reklamierten Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund ausgesetzt hat (Leukauf-Steininger, Komm3 § 10 RN 4 ff).
Kein Erfolg konnte der Beschwerde aber auch beschieden sein, soweit sie sich unter der Z 9 lit a, der Sache nach unter der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gegen die schöffengerichtliche Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung wendet und behauptet, es habe sich dabei lediglich um ein nicht vollendetes Faktum gehandelt, wozu noch trete, daß der Beschwerdeführer den beiden Betrugsopfern mitgeteilt habe, daß sie keine weiteren Gelder investieren sollten. Denn abgesehen davon, daß vorliegend von einem Versuch keine Rede sein kann - der Angeklagte hat ja von Baldur L***** mehr als zwei Millionen Schilling in bar übernommen - vermochten die Tatrichter die bekämpfte Konstatierung auch auf weitere gleichartige Verfehlungen des Angeklagten schlüssig zu stützen (S 37/II).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus ihrem Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Ersturteil in Ansehung des Schuldspruches wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (II.) mit einer ungerügt gebliebenen, dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO behaftet ist.
Die Begehung einer der im § 223 StGB mit Strafe bedrohten Handlung in Beziehung auf eine ausländische öffentliche Urkunde ist nur dann nach § 224 StGB zu bestrafen, wenn die Urkunde durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist. Eine solche Gleichstellung ist in bezug auf Beschlußausfertigungen Schweizer Gerichte nicht gegeben. Solche Urkunden genießen vielmehr nur einfachen Strafschutz nach § 223 StGB (ÖJZ-LSK 1979/93, 1981/13; 13 Os 30/92; Kienapfel in WK Rz 38 zu § 224 StGB).
Diese vom Angeklagten nicht geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeit war daher durch die Ausschaltung des Schuldspruches nach § 224 StGB zu beheben. Bei der deshalb erforderlich gewordenen Strafneubemessung konnten die vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe übernommen werden. In deren entsprechender Abwägung ist die aus dem Spruch ersichtliche zusätzliche Freiheitsstrafe tatschuldangemessen und tätergerecht.
Dabei ist davon auszugehen, daß der Angeklagte nach den Feststellungen des Schöffengerichtes zur Tatzeit weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und deswegen Strafbarkeit nach § 65 Abs. 1 (ergänze: Z 1) StGB vorliegt (S 38/II). Nach dieser Gesetzesstelle ist sowohl bei der Subsumtion der Tat als auch bei der Strafbemessung österreichisches Recht anzuwenden. Das Gericht muß allerdings gemäß § 65 Abs. 2 StGB die für die Auslandstat verwirkte Strafe so bestimmen, daß der Täter in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger gestellt ist, als nach den Gesetzen des Tatortes. Die Strafe darf nach Art und Dauer nicht schwerer sein als die nach dem Tatortrecht zu verhängende Strafe (Leukauf-Steininger, Komm3, § 65, RN 22).
Angesichts des vom Schöffengericht festgestellten Schadens von 2,225.000 S ist die Tat des Angeklagten im Licht der geltenden strafgesetzlichen Bestimmungen des Tatortes als Betrug anzusehen, bei dem ein beträchtlicher Schaden verursacht worden ist (§ 250 Abs. 3 lit b des Strafgesetzes der tschechischen und slowakischen Republik idF laut Wiederverlautbarung in der Sammlung der Gesetze Nr 392/1992; ON 54) und mit Freiheitsentzug von zwei bis acht Jahren bedroht. Daraus erhellt, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe weder nach Art noch nach Dauer schwerer ist als die nach dem Tatort zu verhängende Strafe.
Soweit sich die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen den Strafausspruch richteten, waren sie auf die Entscheidung über die Strafneubemessung zu verweisen.
Der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche mußte Berechtigung zuerkannt und der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, weil weder der Angeklagte noch sein Verteidiger entgegen der Vorschrift des § 365 Abs. 2 StPO hiezu angehört worden waren (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 19 ff zu § 365).
Die Kostenentscheidung fußt auf der angeführten Gesetzesstelle.
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