Spruch:
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18. Juli 1991, GZ 8 E Vr 1305/91-20, verletzt insofern, als damit das Roman J***** (auch) in Ansehung des deutschen Führerscheins 3448/80, ausgestellt für Roman J*****, zur Last liegende Vergehen der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB (Punkt 2./ des Urteilsspruches) der Qualifikation des § 224 StGB unterstellt wurde, das Gesetz in dieser Bestimmung.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch zu Punkt 2./, Roman J***** habe auch durch die Verwendung des bezeichneten Führerscheins eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht und demzufolge in der Unterstellung (auch) dieser Tat unter den § 224 StGB sowie im Strafausspruch - nicht aber im Ausspruch der Vorhaftanrechnung und in der Kostenentscheidung - aufgehoben und es wird gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Roman J***** wird für die ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Urteils weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich die Vergehen nach dem § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 SGG und der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB, in Ansehung eines deutschen Reisepasses mit der Seriennummer G 4072435 lautend auf Roman J***** auch nach dem § 224 StGB, gemäß dem § 16 Abs. 2 SGG unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 (neun) Monaten verurteilt.
Text
Gründe:
Der am 6.Oktober 1944 geborene österreichische Staatsbürger Roman J***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18.Juli 1991, GZ 8 E Vr 1305/91-20, der Vergehen nach dem § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 SGG (Punkt 1./ des Schuldspruchs) und der Urkundenfälschung nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (2./) schuldig erkannt.
Der Schuldspruch im Punkt 2./ des Urteilsspruches umfaßt neben dem Gebrauch eines verfälschten deutschen Reisepasses auch jenen eines für Roman J***** ausgestellt gewesenen und durch Einfügen eines Lichtbildes des Verurteilten verfälschten deutschen Führerscheines.
Rechtliche Beurteilung
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ging das Gericht davon aus, daß dieser deutsche Führerschein ebenso durch zwischenstaatlichen Vertrag einer inländischen öffentlichen Urkunde iS des § 224 StGB gleichgestellt wäre wie der erwähnte Reisepaß, und unterstellte die Tat auch insoweit der Qualifikation nach dieser Gesetzesstelle.
Diese Beurteilung steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht geltend macht, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Besonders geschützte Urkunden im Sinne des § 224 StGB sind nach dessen klaren Wortlaut ausländische öffentliche Urkunden nur dann, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind. Eine solche Gleichstellung ausländischer und inländischer Führerscheine ist aber, anders als etwa die im § 39 PaßG ausdrücklich vorgesehene Gleichstellung ausländischer Reisedokumente mit inländischen öffentlichen Urkunden hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 224 und 227 Abs. 1 StGB bisher nicht vorgenommen worden (sh Mayerhofer-Rieder, StGB3, Anm 4; Leukauf-Steininger, Komm3 RN 10, jeweils zu § 224). Die bloße Tatsache der Anerkennung ausländischer Führerscheine für den inländischen Rechtsbereich vermag an diesem Rechtszustand nichts zu ändern, weil auch hierin noch keine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende ausdrückliche Gleichstellung in bezug auf die Anwendung des § 224 StGB erblickt werden kann (vgl Kienapfel, WK, § 224 StGB, Rz 38 mwN; Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 19 a zu § 224). Auch aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl 1990/526, kann dafür nichts abgeleitet werden, weil auch im V. Abschnitt dieses Vertrages betreffend "Besondere Regelungen in Angelegenheiten des Kraftfahrwesens" keine Gleichstellung der beiderseitigen Lenkerurkunden im Sinne des § 224 StGB vereinbart wurde.
Die betreffende Tat wäre demnach ausschließlich dem (Grund-)Tatbestand des § 223 Abs. 2 StGB zu unterstellen gewesen, weshalb das vorliegende Urteil insoweit zum Nachteil des Roman J***** mit Nichtigkeit im Sinn der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist.
Unter Zuerkennung konkreter Wirkung war daher die Gesetzesverletzung wie im Spruch festzustellen.
Bei der demnach vorzunehmenden Strafneubemessung konnten die vom Landesgericht für Strafsachen Graz richtig festgestellten und gewürdigten Strafzumessungsgründe unter Berücksichtigung des Qualifikationsentfalls bezüglich des Gebrauches des deutschen Führerscheins zugrunde gelegt werden. Damit erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Strafe tat- und schuldangemessen.
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