OGH 7Ob1533/93

OGH7Ob1533/9331.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Johann Kölly, Rechtsanwalt in Obernpullendorf, wider die beklagte Partei Renate R*****, vertreten durch Dr.Ekhardt Blahut, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,812.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 25.November 1992, GZ 41 R 828/92-25, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgegangen, wonach der Vormieter Anspruch auf Ablöse von Investitionen auch dann hat, wenn er sie nicht selbst vorgenommen oder unentgeltlich übernommen hat; nach den Feststellungen hat die Klägerin für die Ablösezahlung keine Gegenleistung erhalten. Die Berufungsbeantwortung enthielt keine Rüge eines Verfahrensmangels; in einer außerordentlichen Revision aber kann die in erster Instanz siegreich gebliebene Partei eine Mängelrüge nur dann nachholen, wenn Mängel aus einer erheblichen Nichtbeachtung von Vorschriften des materiellen oder des Verfahrensrechtes resultieren (4 Ob 518/90; 5 Ob 1071/91; 5 Ob 1006/92; vgl auch EvBl 1985/113 und JBl 1986, 121 zur erstmaligen Bekämpfung erstgerichtlicher Tatsachenfeststellungen in einer außerordentlichen Revision). Eine erhebliche Nichtbeachtung derartiger Vorschriften zeigt die Revision nicht auf. Ein einfacher Stoffsammlungsmangel aber kann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht begründen. Das Berufungsgericht ist auch nicht - ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung - von Feststellungen des Erstgerichtes über den Abschluß eines Mietvertrages am 6.6.1989 abgegangen; seine gegenteilige Ansicht beruht auf seiner rechtlichen Beurteilung. Schließlich kommt es bei der Rückforderung ungesetzlicher Ablösen im Verhältnis zwischen Vormieter und Nachmieter für die Beurteilung der Aktivlegitimation nicht darauf an, aus wessen Vermögen die Ablöse geleistet wurde (JBl 1991, 643; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 9 zu § 27 MRG).

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