OGH 4Ob1517/93

OGH4Ob1517/939.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Dr.Hans Helmut W*****, vertreten durch Dr.Gerald Kleinschuster und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Harry K*****, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 28.Dezember 1992, GZ 3 R 304/92-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Daß der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4, erster Fall, MRG bei Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung ausgeschlossen ist, entspricht Lehre und ständiger Rechtsprechung (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 22 zu § 30 MRG mwN). Könnte somit der Beklagte bei gänzlicher Untervermietung der Wohnung nicht gekündigt werden, dann kann bei der hier festgestellten teilweisen Untervermietung trotz nicht regelmäßiger Verwendung der übrigen Wohnung nichts anderes gelten, steht doch nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 30 Abs 2 Z 4, letzter Satz, MRG die teilweise Weitergabe in diesem Fall der gänzlichen Weitergabe gleich. Wie weit diese Bestimmung allenfalls in Extremfällen - wie dem in der Revision gebrachten Beispiel der Untervermietung bloß des Besenkammerls bei sonstiger Nichtbenützung der Wohnung - einer berichtigenden Auslegung bedürfte, braucht hier nicht untersucht zu werden, weil der Beklagte ja rund 2/3 des Mietgegenstandes untervermietet hat.

Ob ein Untermietzins, der 84 % über dem Haupmietzins liegt, unverhältnismäßig im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4, zweiter Fall, MRG ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Würth aaO Rz 28 mwN); eine erhebliche Rechtsfrage ist demnach darin nicht zu erblicken.

Soweit, wie hier, Tatbestandsmerkmale zu den geltend gemachten Gründen des § 30 Abs 2 MRG fehlen, könnte ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs 1 MRG nur dann angenommen werden, wenn die fehlenden Merkmale durch zusätzliche, ebenso gewichtige Sachverhaltselemente ersetzt würden (Würth aaO Rz 7 mwN). Derartiges hat der Kläger nicht geltend gemacht.

Das Fehlen der in § 467 Z 3 ZPO verlangten Berufungserklärung ist kein Grund zur Zurückweisung der Berufung (§ 471 Z 3 ZPO). Aus dem - hier vorhandenen - Berufungsantrag kann eindeutig erschlossen werden, wie weit das Ersturteil angefochten wurde (EvBl 1955/188; JBl 1972, 103 ua).

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