OGH 6Nd514/92

OGH6Nd514/924.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel und Dr.Schiemer als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Leoben zu 4 A 637/92 anhängigen Verlassenschaftssache nach der am 12.August 1992 verstorbenen Antonia F*****, über den Delegierungsantrag der Tochter Gerda S*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag, die Abhandlung der Verlassenschaft dem Bezirksgericht Döbling zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Tochter und gesetzliche Erbin beantragte aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 31 JN die Delegierung der Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht Döbling.

Das Bezirksgericht Leoben legt den Akt zur Entscheidung über diesen Antrag ohne weitere Äußerung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 31 Abs 1 letzter Satz JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Abhandlung einer Verlassenschaft auf Antrag einer Partei oder des bisher zuständigen Gerichtes an ein Gericht gleicher Gattung übertragen werden. Der Tochter der Verstorbenen kommt aber - noch - keine Parteistellung zu: Nach Lehre und Rechtsprechung hat nämlich der Erbberechtigte vor der Abgabe der positiven Erbserklärung keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren, also auch kein Antragsrecht und keine Rekurslegitimation (4 Nd 512/90 = EFSlg 63.913; NZ 1981, 108 ua; Welser in Rummel2, Rz 21 zu §§ 799, 800 ABGB); er ist daher auch nicht legitimiert, eine Delegierung zu beantragen (EFSlg 63.913; 6 Nd 505/89 uva). Das Bezirksgericht Leoben hat die Übertragung weder beantragt noch den Antrag der Erbberechtigten befürwortet.

Demnach muß der Delegierungsantrag zurückgewiesen werden.

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