OGH 8Ob1690/92

OGH8Ob1690/9228.1.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Schinko und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 9.September 1991 verstorbenen Matthias L*****, infolge außerordentlichen Rekurses der erbserklärten Erben Helmut M*****, Karl P*****, Wolfgang P*****, und Gerald P*****, alle *****, sämtliche vertreten durch Dr.Johann Pfeifer, Notar in Liezen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 2. Oktober 1992, GZ 2 b R 146/92-66, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs der erbserklärten Erben wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil es Lehre und Rechtsprechung (s Welser in Rummel2, Rz 8 zu § 647) entspricht, daß eine Amtsbestätigung auch schon vor der Einantwortung des Nachlasses ausgestellt werden kann; das ergibt sich aus § 685 ABGB, wonach das Vermächtnis einzelner Verlassenschaftsgegenstände, demnach auch eines vermachten Grundstückes sogleich, also schon nach dem Tode des Erblassers gefordert werden kann (Weiß in Klang2 III 483). Das mit dem Erbanfall fällig werdende Vermächtnis einzelner Verlassenschaftsstücke (s Welser, aaO, Rz 3 zu § 685), kann vom Vermächtnisnehmer ohne Rücksicht auf den Stand der Verlassenschaftsabhandlung - also auch schon vor der Inventarisierung - durchgesetzt werden (s Welser, aaO, Rz 12 zu § 647). Im Fall der im Revisionsrekurs zitierten E 4 Ob 570 - 576/81 war der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung abgewiesen worden, weil der Erbe eine Sicherstellung iS des § 692 Satz 2 ABGB verlangt hatte. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes entspricht sohin der Lehre und Rechtsprechung, sodaß die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht gegeben sind.

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