Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S
11.565 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 1.927,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Mit Abstattungskreditvertrag vom 7.9.1981 gewährte die klagende Kreditunternehmung der Beklagten einen Einmalkredit in Höhe von S 105.000. Aus dem als echt anerkannten und nur hinsichtlich der Zuständigkeitsvereinbarung bestrittenen Kreditvertrag ergibt sich, daß dieser Kredit jährlich mit 14 % kontokorrentmäßig zu verzinsen ist und zusätzlich 7 % Verzugszinsen zu zahlen sind, sowie daß für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages die Zuständigkeit des Erstgerichtes vereinbart wurde, in dessen Sprengel die Beklagte damals wohnte.
Die klagende Kreditunternehmung begehrte unter Berufung auf die Zuständigkeitsvereinbarung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 267.458 sA mit der Begründung, die Kreditnehmer und ihre Bürgen seien ihrer Zahlungsverpflichtung nicht bzw nur unzureichend nachgekommen, sodaß nunmehr mit 1.10.1991 ein Saldo in Höhe des Klagsbetrages aushafte.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und führte zur Begründung lediglich aus, daß das angerufene Gericht örtlich unzuständig sei.
Das Erstgericht verurteilte sie zur Zahlung des Klagebetrages; es bejahte die einzig strittige Frage der örtlichen Zuständigkeit, weil die Beklagte sich seiner Gerichtsbarkeit bei Unterfertigung des Kreditvertrages unterworfen habe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, ließ aber die Revision an den Obersten Gerichtshof zu, weil zur Frage, ob bei Verbrauchergeschäften iS des § 14 KSchG die Zuständigkeitsvereinbarung im Zeitpunkt des Abschlusses gültig sein müsse und eine spätere Wohnsitzänderung nicht schade, soweit überblickbar, eine Rechtsprechung fehle.
Die gegen diese Entscheidung wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten, in der sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag stellt, ist zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die absolute Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, wozu auch eine § 14 Abs 1 KSchG widersprechende Vereinbarung gehört, die nicht geheilt ist (§ 14 Abs 2 KSchG iVm § 104 Abs 3 JN), stellt einen Nichtigkeitsgrund dar (§ 477 Abs 1 Z 3 ZPO). Wurde aber dieser angeblich vorliegende Nichtigkeitsgrund in erster Instanz, wenn auch nur in den Entscheidungsgründen, verneint und vom Berufungsgericht das dagegen erhobene Rechtsmittel, wenngleich auch wieder nur in den Entscheidungsgründen, verworfen, so stellt diese Entscheidung des Berufungsgerichtes ihrem Wesen nach einen Beschluß dar (§ 473 ZPO) und es kann diese angebliche Nichtigkeit wegen der durch § 519 ZPO bestimmten Unanfechtbarkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (Fasching, HuLB2 Rz 1905 mwN). Es war deshalb auch die Zulässigkeitserklärung des Berufungsgerichtes nicht statthaft.
Im übrigen wird auf die dem Berufungsgericht offensichtlich nicht bekannte unveröffentlichte Entscheidung 7 Ob 595/91 vom 14.11.1991 verwiesen, aus der sich ergibt, daß das Berufungsgericht die Rechtsfrage ohnedies zutreffend gelöst hat; eine anonymisierte Ausfertigung dieser Entscheidung wird zur Information angeschlossen.
Eine sonstige Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, die die Revision zulässig machen würde, vermag die Beklagte aber nicht aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; der klagenden Partei sind die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.
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