OGH 10ObS259/92

OGH10ObS259/9224.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Letz aus dem Kreis der Arbeitgeber und Walter Benesch aus dem Kreis der Arbeitnehmer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helga F*****, vertreten durch Dr.Gerhard Schütz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Mai 1992, GZ 33 Rs 60/92-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.Oktober 1991, GZ 7 Cgs 31/91-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, die die Vorinstanzen ihrer Entscheidung zugrunde legten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist und dieser Verstoß die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat (SSV-NF 2/74, 5/6 ua). Dies wird in der Revision nicht geltend gemacht und ist auch nicht zu erkennen. Die Klägerin bekämpft in der Revision in Wahrheit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen oder behauptet Mängel des Verfahrens erster Instanz, die sie im Berufungsverfahren nicht gezeigt hatte. Beides kann jedoch nicht mit Erfolg mit Revision geltend gemacht werden (zur Bekämpfung der Beweiswürdigung 10 Ob S 120/91; 10 Ob S 163/92 ua; zu den Verfahrensmängeln SSV-NF 1/68, 5/120 ua).

Der Ansicht der Klägerin, daß die Tätigkeit als Hausbesorgerin als Tätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf iS des § 255 Abs 1 ASVG anzusehen sei, vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Auch die Klägerin führt keine Fähigkeiten und Kenntnisse an, die für die Tätigkeit als Hausbesorger erforderlich und jenen eines Lehrberufes gleichwertig sind.

Die Vorinstanzen beurteilten daher zutreffend die Frage der Invalidität der Klägerin aufgrund des § 255 Abs 3 ASVG. Näherer Feststellungen zu den Berufen, auf die sie die Klägerin verwiesen, bedurfte es nicht, weil die darin gestellten Anforderungen offenkundig sind (SSV-NF 5/96 ua; zu der hier in Betracht kommenden Garderobefrau 10 Ob S 83/92). Soweit in der Revision ein imperativer Harndrang geltend gemacht wird, ist sie nicht zielführend, weil dieses Leiden von den Vorinstanzen nicht festgestellt wurde. Feststellungen zur Frage, ob die Klägerin in den ihr noch zumutbaren Berufen wenigstens die Hälfte des Verdienstes eines gesunden Versicherten verdienen kann, waren nicht notwendig (SSV-NF 4/33 ua). Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist daher richtig (§ 48 ASGG).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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