Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsvefahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Ein Widerspruch in der Bewertung einer Zeugenaussage vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nicht zu bilden, sondern kann nur eine unrichtige Beweiswürdigung zur Folge haben. Auch mit den übrigen Ausführungen zur Nichtigkeit wird bloß die Würdigung der Beweise durch das Berufungsgericht bekämpft; dies bedeutet nicht nur, daß der benannte Revisonsgrund nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, sondern ist überdies unzulässig (10 Ob S 50/88 ua).
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 2 Abs 1 und § 48 ASGG iVm § 510 Abs 3 ZPO), zumal sich die entsprechenden Revisionsausführungen entweder ebenfalls gegen die Beweiswürdigung richten oder damit die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die in der Berufung geltend gemachten Mängel des Verfahrens erster Instanz bekämpft wird. Dies ist aber nicht möglich (SSV-NF 1/32, 3/115 uva).
Die Rechtsrüge schließlich ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil nicht von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit hierauf die Behauptung von Einfluß ist, daß das Berufungsgericht einem den Denkgesetzen widersprechenden Sachverständigengutachten gefolgt sei; dies trifft nämlich nicht zu.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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