Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegner 2.) und 3.) wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgwiesen (§ 508a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vertragsauslegung bietet ebensowenig wie die Schlußfolgerung aus den Begleitumständen der rechtsgeschäftlichen Einigung einen Angriffspunkt für einen außerordentlichen Revisionsrekurs, weil in beiden Fällen die Besonderheiten des Rechtsfalls ausschlaggebend waren und kein Abweichen von Judikaturgrundsätzen aufgezeigt wird (vgl MietSlg 38/32; AnwBl 1989, 229; WoBl 1992, 188/121 ua).
Schon der Umstand, daß der Gesetzgeber nicht die sonst für Präklusivfristen typischen Formulierungen verwendete (vgl Koziol-Welser I9, 191), sondern ausdrücklich von Verjährung spricht, läßt die in § 27 Abs 3 MRG normierte Frist eindeutig als Verjährungsfrist erkennen. Dazu kommt, daß die Hemmung einer Frist durch ein Verfahren über die Höhe des Anspruchs, wie sie in § 27 Abs 3 MRG angeordnet wurde, für eine Präsklusivfrist nicht gerade typisch ist (vgl Klang in Klang2 VI, 567). Die Judikatur hat die Frist des § 27 Abs 3 MRG auch immer als Verjährungsfrist behandelt (vgl WoBl 1989, 90; 5 Ob 137/92). Daß sie für den hier geltend gemachten Rückzahlungsanspruch gilt, wird von den Revisionsrekurswerbern gar nicht in Frage gestellt.
Die Verjährung wirkt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung subjektiv, also nur für und gegen den einzelnen Mitschuldner (Gamerith in Rummel I2, Rz 3 zu § 894 ABGB; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 307; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 104 f; Koziol-Welser I9, 307; JBl 1979, 257). Auch wenn es sich bei den Antragsgegnern in Ansehung der Feststellung der Ausstattungskategorie um eine einheitliche Streitpartei handelt, schließt dies ihre unterschiedliche Behandlung bei der Rückzahlung überhöhter Mietzinszahlungen nicht aus. Im übrigen gilt die Regel, daß jeder Streitgenosse jeweils auch für die anderen Mitglieder der einheitlichen Streitpartei handelt, nur für verfahrensrechtliche Dispositionen (vgl Fasching II, 198 ff) und nicht für materiellrechtliche Einreden.
Daß gegen § 44 Abs 2 MRG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wurde bereits in SZ 57/125 ausgesprochen.
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