Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet, das gemäß § 494 a Abs. 5 StPO auch über die Beschwerde zu befinden haben wird.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Andreas H***** auch die durch sein erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gerald L***** und Andreas H***** (zu B) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz (richtig: zweiter Strafsatz) und § 15 StGB, Gerald L***** überdies (zu A) des Vergehens nach § 7 Abs. 1 und 2 MilStG schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Schuldspruch (B) richtet sich die allein auf den Grund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas H*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Geltendmachung des genannten Nichtigkeitsgrundes setzt nämlich in formeller Hinsicht voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 1 und 15 zu § 281 Z 4). Einen derartigen Antrag hat der Beschwerdeführer aber nach dem Inhalt des (vollen Beweis machenden) Hauptverhandlungsprotokolls (S 440) gar nicht gestellt; vielmehr brachte er in der Hauptverhandlung zu Beginn seiner Vernehmung (lediglich) vor: "Ich möchte vorerst zu Protokoll geben, daß ich meinen Verteidiger abgelehnt habe und melde den Vorbehalt der Nichtigkeit an".
Damit bezog sich der Nichtigkeitswerber erkennbar nur auf den von ihm bereits am 21.August 1992 an den Vorsitzenden des Schöffengerichtes adressierten "Antrag auf Abberaumung der HV vom 26.08.1992", um ausreichend Zeit für eine Umbestellung des ihm seinerzeit über seinen ausdrücklichen Wunsch (ON 31) gemäß § 41 Abs. 2 StPO beigegebenen (ON 40), aber nunmehr wegen eines behaupteten Vertrauensbruchs unter einem abgelehnten Verteidigers Dr.Ulrich S***** und für ausreichende Vorbereitung der Verteidigung zu erhalten (ON 67). Dieser Antrag wurde bereits mit Beschluß des Vorsitzenden vom 24.August 1992 abgewiesen; eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde auch dem Angeklagten persönlich zugestellt (ON 68). In der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer im Anschluß an die Verlesung der vorbezeichneten Eingabe (ON 67) durch den Vorsitzenden und nachdem der einschreitende Verfahrenshelfer Dr.Ulrich S***** dazu Stellung genommen hatte, aber nicht (abermals) die Bestellung eines anderen Verteidigers (und damit die Vertagung der Hauptverhandlung) beantragt, sondern sich widerspruchslos in die Vernehmung zum Anklagevorwurf eingelassen.
Demnach hat er - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift (S 2 der ON 85) - zu Beginn der Hauptverhandlung sein seinerzeitiges Begehren nicht wiederholt, somit keinen formellen Antrag in dieser Richtung gestellt, sodaß "eine Entscheidung über den Ablehnungsantrag" in der Hauptverhandlung auch nicht erfolgen konnte.
Da sohin - wie dargelegt - (schon) die formale Grundlage für eine Urteilsanfechtung aus dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO fehlt (und im übrigen auch kein Ausschlußgrund gemäß § 45 Abs. 4 RAO für den bestellten Verfahrenshilfe-Verteidiger vorgelegen ist), war die Nichtigkeitsbeschwerde daher als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 (iVm § 285 a Z 2) StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO3 ENr. 58 zu § 285 a).
Daraus folgt, daß für die Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§ 285 i StPO), dem auch die Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten L***** gegen den gemäß § 494 a Abs. 4 StPO gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß zukommt (Abs. 5 leg. cit.).
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