Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO) weil
1) nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (JBl 1991, 309; 1 Ob 633/90; 6 Ob 529/91) der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsgläubigers und die Unterhaltsverpflichtung des Unterhaltsschuldners dann nicht erlöschen, wenn der Dritte - wie dies im Familienverband naheliegt und auch im vorliegenden Fall geschehen ist -, Leistungen lediglich vorschußweise erbringt; und
2) das Rekursgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, daß der Antragsgegner ausreichend Gelegenheit hatte sein Vorbringen und die Beweisanträge zu ergänzen. Es liegt auf der Hand, daß primär die Mutter darüber Auskunft geben kann, ob die von ihr erbrachten Leistungen vorschußweise erfolgten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)