Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge der Berufung hinreichend auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargetan, wieso es die Feststellungen des Erstgerichtes übernahm; die von der Revisionswerberin behauptete Nichtigkeit nach § 477 Abs. 1 Z 9 ZPO liegt daher nicht vor.
Auch die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Das Berufungsgericht hat dem Akteninhalt entsprechend dargelegt, daß die Berufungswerberin lediglich aus indirekten Mitteilungen die Erstattung einer Anzeige durch den Beklagten erschlossen hat; tatsächlich habe aber niemand - aus eigener Wahrnehmung - ausgesagt, daß eine Anzeige des Beklagten erfolgt sei. Mit der weiteren Argumentation im Rahmen der gesetzwidrig nicht getrennt erstatteten Ausführungen zu den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit bekämpft die Revisionswerberin lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Soweit sich die Revisionswerberin mit ihrer Rechtsrüge gegen die rechtliche Beurteilung des vom Berufungsgericht unverändert übernommenen Sachverhaltes wendet, ist ihr zu erwidern, daß das Berufungsgericht die Ausführung der Rechtsrüge in der Berufung zutreffend als nicht dem Gesetz gemäß erachtete und deshalb ihre sachliche Behandlung verweigerte; da die Revisionswerberin nicht darlegt, daß die Rechtsrüge der Berufung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes doch dem Gesetz entsprechend ausgeführt gewesen sei, ist dem Obersten Gerichtshof eine materiellrechtliche Überprüfung verwehrt (siehe 5 Ob 706/81; 9 ObA 28/90; 9 ObA 123/92 ua).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
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